Rn. 39

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Werden Produktionsanlagen oder Gebäude vermietet oder verpachtet, so hat das grds. keinen Einfluss auf die oben wiedergegebene Abgrenzung. Es ist jedoch zu bedenken, dass vermietete Anlagenwerte nicht dem Produktionsprozess des bilanzierenden UN dienen. Aus diesem Grund sollten die vermieteten Anlagenwerte gesondert ausgewiesen werden. Sofern diese Anlagenwerte einen größeren Umfang annehmen, ist ein gesonderter Ausweis des Vermietvermögens zwingend geboten. Dies gilt insbesondere für Leasinggesellschaften oder vergleichbare UN.

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