Rn. 100

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Lediglich die Ergebnisse der Prüfungen der Beziehungen zu verbundenen UN durch Vorstand, AP und AR müssen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. So ist einerseits die gesetzlich vorgeschriebene Schlusserklärung des Vorstands in den Lagebericht bzw. bei Wegfall des Lageberichts im Anhang (vgl. HdR-E, AktG § 312, Rn. 90; ADS (1997), § 312 AktG, Rn. 88; WP-HB (2021), Rn. O 89) aufzunehmen (vgl. § 312 Abs. 3 Satz 3 AktG). Damit unterliegt die Schlusserklärung einer gewissen Publizität. Andererseits hat der AR in seinem Bericht über die Prüfung des Abhängigkeitsberichts an die HV (vgl. §§ 314 Abs. 2, 171 Abs. 2 AktG) auch den von dem AP erteilten BV in seinen Bericht aufzunehmen bzw. eine Versagung des BV ausdrücklich mitzuteilen (vgl. § 314 Abs. 2 Satz 3 AktG). Der Bericht des AR gelangt mit diesen Angaben über die Vorlage nach § 175 Abs. 2 AktG zur Kenntnis der Aktionäre. Ferner ist er nach § 325 Abs. 1 zusammen mit den anderen Abschlussunterlagen elektronisch beim Betreiber des BAnz in einer Form einzureichen, die deren Bekanntmachung schließlich ermöglicht.

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