Rn. 53

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Nach § 315e Abs. 1 müssen kap.-marktorientierte KapG und ihnen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a, die als MU einen KA nach den §§ 290ff. aufzustellen haben, bei der Erstellung des KA anstatt der Regelungen des HGB diejenigen nach IFRS beachten. § 315e Abs. 1 bestimmt zudem, welche HGB-Vorschriften des Zweiten bis Achten Titels weiterhin Anwendung finden müssen. Ferner sind die Bestimmungen des Neunten Titels sowie die Vorschriften außerhalb des Zweiten Unterabschn., die den KA und Konzernlagebericht betreffen, ebenfalls entsprechend anzuwenden, wenn der KA nach IFRS erstellt wird.

 

Rn. 54

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Gleiches gilt für UN, die bis zum jeweiligen BilSt die Zulassung eines Wertpapiers i. S. d. § 2 Abs. 1 WpHG zum Handel an einem organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG im Inland beantragt haben (vgl. § 315e Abs. 2). Auch diese MU müssen ihren KA zwingend unter Beachtung der IFRS erstellen und dabei die in § 315e Abs. 1 genannten Vorgaben beachten.

 

Rn. 54a

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Ist weder § 315e Abs. 1 noch Abs. 2 einschlägig, dürfen MU ihren KA gleichwohl nach den in § 315e Abs. 1 genannten IFRS aufstellen, wobei bei Inanspruchnahme dieses Wahlrechts sämtliche Vorgaben des § 315e Abs. 1 zu beachten sind (vgl. § 315e Abs. 3).

 

Rn. 54b

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

KapG und ihnen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a haben die ergänzenden Vorschriften des Zweiten Abschn. zu beachten. Dieser umfasst die §§ 264 bis 335c. Dabei ist u. a. der Dritte Unterabschn. "Prüfung", der die §§ 316 bis 324a beinhaltet, auch von denjenigen UN vollumfänglich zu beachten, die ihren KA nach § 315e verpflichtend oder freiwillig nach den Regelungen der IFRS erstellen. Wird also ein KA anstatt nach HGB nach den Regelungen der IFRS erstellt, ergeben sich vom Grundsatz her keine Unterschiede bei der Beachtung der in § 323 verankerten Regelungen zur Verantwortlichkeit des AP.

 

Rn. 54c

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Gleiches gilt für einen nach § 325 Abs. 2a erstellten IFRS-EA. So verweist § 324a Abs. 1 Satz 1 auf die entsprechende Anwendung der Bestimmungen des mit "Prüfung" überschriebenen Dritten Unterabschn. auf einen nach § 325 Abs. 2a erstellten IFRS-EA, sofern sich diese auf den HGB-JA beziehen.

 

Rn. 54d

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Ganz generell ist zu konstatieren, dass § 323 auch von KapG und ihnen gleichgestellten PersG i. S. d. § 264a respektive von deren AP zu beachten ist, sofern sich betreffende UN aufgrund gesetzlicher Verpflichtung einer Prüfung nach den §§ 316ff. unterziehen und bei denen der AP das Ergebnis der Prüfung schriftlich in einem BV zum JA, IFRS-EA nach § 325 Abs. 2a oder KA (nach HGB oder IFRS) sowie ggf. zu einem (Konzern-)Lagebericht zusammenzufassen hat. Bereits dies verdeutlicht, dass die angewandten RL-Normen keinerlei Einfluss auf den Geltungsbereich des § 323 haben. Ob die Abschlüsse (JA/EA und/oder KA) der betreffenden UN nach HGB und/oder IFRS erstellt werden, spielt somit für die grds. Anwendung des § 323 keine Rolle.

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