I. Grundlagen

 

Rn. 45

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Forward Rate Agreements (FRA) sind zwischen zwei Vertragspartnern individuell (d. h. nicht über eine Terminbörse) vereinbarte Zinstermingeschäfte, die sich auf eine künftige Verzinsung bestimmter Beträge an einem vorab festgelegten in der Zukunft liegenden Zeitpunkt beziehen. Im Unterschied zu Financial Futures haben FRA kein konkretes Wertpapier als Underlying (vgl. HdJ, Abt. I/13 (2014), Rn. 62). Der Kap.-Betrag dient nur als Rechengröße, um die Höhe der Ausgleichszahlung bestimmen zu können (vgl. zu Einzelheiten Schmidt (2014), S. 86ff.; Scharpf/Luz (2000), S. 507ff.). Im Gegensatz zu Futures sind FRA nicht standardisiert und werden damit auch nicht börsenmäßig gehandelt.

Am Abrechnungstag erfolgt ein Differenzausgleich zwischen dem festgelegten Zinssatz (FRA-Kontrakt-Zinssatz) und dem vereinbarten Referenzzinssatz für eine bestimmte Zinsperiode, wobei die Differenz zwischen dem Basiszinssatz und dem am Referenztag gültigen Marktzinssatz die Höhe der Ausgleichszahlung (siehe nachfolgend) bestimmt (vgl. IDW RS BFA 5 (2011), Rn. 5). Als Referenzzins dient bspw. der EURIBOR. Ein FRA ist praktisch ein Kauf bzw. Verkauf von Termingeldern per Termin.

Die vereinbarte Verzinsung wird als FRA-Satz bezeichnet. Der vereinbarte FRA-Satz (Festzinssatz) wird am Ende der Vorlaufzeit mit dem vereinbarten Referenzzinssatz verglichen. Am Abrechnungstag (dies ist der Beginn der Zinsperiode) erfolgt ein Differenzausgleich zwischen dem festgelegten FRA-Satz und dem vereinbarten, am Fixing-Tag quotierten Referenzzinssatz.

Der Käufer (Long-Position) muss die Differenz (abgezinst auf den Fälligkeitstag des FRA) zahlen, wenn der Referenzzinssatz unter dem Kontraktzinssatz liegt; Umgekehrtes gilt für den Verkäufer (Short-Position).

Bei der Quotierung eines FRA werden zwei Zahlen zur Bestimmung der Zeiträume für die Vorlaufzeit und die Gesamtlaufzeit angegeben (z. B. 3–9 FRA). Hierbei bezieht sich die erste Zahl auf den Zeitraum der Vorlaufperiode (Vertragsabschluss bis Erfüllung), die zweite Zahl nennt die Gesamtlaufzeit des FRA (= Vorlaufperiode + FRA-Periode). Die eigentliche Zinsperiode (FRA-Periode) stellt mithin die Differenz zwischen der zweiten Zahl und der ersten Zahl dar.

Der FRA-Satz wird aus der aktuellen Zinsstrukturkurve des Geldmarkts mithilfe des sog. Forward Forward-Ansatzes mathematisch abgeleitet (vgl. Scharpf/Luz (2000), S. 515).

Der Marktwert von FRA beträgt bei Vertragsabschluss null, wenn das FRA zu marktgerechten Konditionen abgeschlossen wurde. Aus diesem Grund werden bei Vertragsabschluss auch keine Zahlungen zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht. Bei FRA muss der faire FRA-Satz zum Bewertungstag i. d. R. anhand der zu diesem Tag geltenden Zinsstrukturkurve rechnerisch ermittelt werden (vgl. zur Vorgehensweise und zu Beispielen Scharpf/Luz (2000), S. 519ff.). Dieser faire FRA-Satz ist die Grundlage für die Marktwertermittlung.

II. Bilanzierung

1. Ansatz im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses

 

Rn. 46

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

FRA sind schwebende Geschäfte und damit bis zur Fälligkeit der Ausgleichszahlung grds. nicht bilanzwirksam (vgl. HdJ, Abt. I/13 (2014), Rn. 63). Bei Vertragsabschluss erfolgen keine Zahlungen. Die Kap.-Beträge werden nicht ausgetauscht. Bei Vertragsabschluss stehen sich Ansprüche und Verpflichtungen ausgeglichen gegenüber, soweit die Konditionen marktgerecht sind. Der Marktwert ist mithin bei Vertragsabschluss null.

Unabhängig davon, dass FRA schwebende Geschäfte sind, müssen sämtliche FRA im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit allen relevanten Daten in einer Nebenbuchhaltung erfasst werden.

Ergeben sich bei FRA ausnahmsweise bei Vertragsabschluss zu leistende oder zu erhaltende Einmalzahlungen, sind diese entsprechend ihrem Charakter bilanziell abzubilden. Soweit der Grund dieser Einmalzahlungen in marktabweichenden Konditionen liegt, sind diese zunächst erfolgsneutral abzubilden.

Weist ein FRA bei Vertragsabschluss bereits einen positiven oder negativen Marktwert auf, der nicht durch eine Zahlung ausgeglichen wird, kann bei einem korrespondierenden Geschäftsvorfall (z. B. Kauf bzw. Verkauf eines Wertpapiers, Abschluss eines weiteren Derivats) ein entsprechender Marktwert mit umgekehrtem Vorzeichen gegeben sein. In derartigen Fällen wird der Marktwert im FRA durch einen solchen mit anderem Vorzeichen eines zweiten Geschäfts verrechnet (vgl. HdR-E, Kap 7, Rn. 61). Derartige "bilanzpolitische" Maßnahmen können identifiziert werden, wenn bei Vertragsabschluss die Marktgerechtheit der einzelnen Transaktionen kontrolliert wird. Bilanziell sind die für die jeweiligen Transaktionen sachlich gerechtfertigten Konsequenzen zu ziehen.

2. Bewertung zum Bilanzstichtag

 

Rn. 47

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Am BilSt sind noch nicht abgewickelte FRA einzeln zu bewerten, d. h., das FRA ist auf einen evtl. Verpflichtungsüberhang zu untersuchen. Ergibt die Bewertung am BilSt einen unrealisierten Gewinn, bleibt dieser wegen des Realisationsprinzips unberücksichtigt.

Ein Verpflichtungsüberhang liegt vor, wenn auf der Grundlage der aktuellen Marktbedingungen (Konditionen) am BilS...

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