Rn. 39

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Vom echten Factoring i. e. S. unterscheidet sich das Fälligkeits-Factoring allein dadurch, dass eine Bevorschussung der angekauften Forderung durch den Factor für die Zeit vom Ankaufstag bis zum Fälligkeitstag bzw. bis zum Eintreten des Delkrederefalls nicht vorgenommen wird. "Die beim Fälligkeits-Factoring fehlende Finanzierung hat auf die Bilanzierungsfragen nur insoweit eine Auswirkung, als bis zur Fälligkeit auf die Trennung in verfügbaren und gesperrten Betrag grds. verzichtet werden kann" (Löhr, WPg 1975, S. 457 (460)). Angesichts der fehlenden Finanzierungsfunktion fallen beim Fälligkeits-Factoring auch keine Factoring-Zinsen an. Im Übrigen gelten die gleichen Ausweis- und Bewertungsgrundsätze wie beim echten Factoring (vgl. HdR-E, Kap. 8, Rn. 30ff.).

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