Rn. 639

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Unerheblich für die Passivierungspflicht ist auch, ob die Versorgungszusage eine Wartezeitklausel beinhaltet (vgl. IDW RS HFA 30 (2016), Rn. 17; ADS (1998), § 249, Rn. 87; Küting/Strickmann, BB 1997, Beilage Nr. 12 zu Heft 34, S. 1 (5)). Wartezeiten sind leistungsausschließende Zeiten; tritt also der Versorgungsfall während dieser Frist ein, kann der Versorgungsberechtigte vom UN keine Versorgungsleistungen verlangen (vgl. dazu auch BetrAVG-Komm. (2013/I), Kap. 7, Rn. 45ff.). Dennoch ist die Pensionsrückstellung bereits der Wartezeit entsprechend solange zu bilden, wie nicht feststeht, dass die Versorgungsverpflichtung entfallen ist. Das Entfallen kann nur durch den Eintritt des Versorgungsfalles in der Wartezeit oder durch Verlassen des Betriebes mit verfallbarer Anwartschaft ausgelöst werden.

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