Rn. 619

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Die bereits verursachten, aber noch nicht zu zahlenden Beitragslasten für vom PSVaG zu sichernde Versorgungsanwartschaften sind keine vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen, da ihr Wert einmalig im Jahr 2006 festgestellt wurde und somit nicht mehr ungewiss ist. Es handelt sich bei diesem Wert um den Barwert einer Zeitrente. Allerdings hat der BFH den Aufwand für entstandene, aber noch nicht zu zahlende Beiträge an den PSVaG weder ertragsteuerlich (vgl. BFH, Urteil vom 13.11.1991, I R 102/88, BStBl. II 1992, S. 336 (337ff.)) noch bei der Einheitsbewertung (vgl. BFH, Urteil vom 03.06.1992, II R 141/88, BStBl. II 1992, S. 792 (794f.)) anerkannt. Da ab dem Jahr 2007 UN auch die Versorgungsanwartschaften insolventer UN sogleich finanzieren müssen, sind ab dann die korrespondierenden Beiträge an den PSVaG als Aufwand im jeweiligen Jahr zu erfassen.

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