Rn. 15

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

Bei der GmbH wählt gem. der gesetzl. Grundregel des § 318 Abs. 1 Satz 1 die Gesellschafterversammlung den AP. Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung vorsehen (vgl. § 318 Abs. 1 Satz 2). Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes regelt, ist für die Wahl des AP in der Gesellschafterversammlung eine einfache Mehrheit erforderlich (vgl. § 48 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 47 Abs. 1 GmbHG). Gesellschafter, die zugleich Gf sind, haben bei der Wahl Stimmrecht (vgl. z. B. Zimmer 2002, § 318, Rn. 6).

 

Rn. 16

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

Die Gesellschafterversammlung ist im Regelfall durch die Gf einzuberufen (vgl. § 49 Abs. 1 GmbHG), soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Gesellschafter, die mindestens zehn Prozent der Geschäftsanteile halten, können verlangen, dass eine Gesellschafterversammlung von der Geschäftsführung einberufen wird (vgl. § 50 Abs. 1 GmbHG). Wird dem Verlangen nicht entsprochen, können diese Gesellschafter nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GmbHG selbst die Gesellschafterversammlung einberufen. Daneben kommt eine Einberufung durch den fakultativen AR gem. § 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 111 Abs. 3 Satz 1 AktG oder durch andere in der Satzung bestimmte Personen in Betracht. Die Gesellschafter sind mittels eingeschriebener Briefe unter Angabe von Ort, Zeit und Zweck der Versammlung einzuladen (vgl. § 51 GmbHG). Die Mindestfrist für die Einberufung beträgt eine Woche (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Das Recht auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung steht jedem Gesellschafter zu, auch denen, die für einzelne Beschlüsse vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.

 

Rn. 17

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, auch wenn nur einer der geladenen Gesellschafter erscheint. Somit könnte dieser Gesellschafter allein den AP bestimmen. Gleiches gilt, wenn auf der Gesellschafterversammlung nur ein Gesellschafter erscheint, dem andere Gesellschafter Vollmacht erteilt haben, in ihrem Namen Beschlüsse zu fassen. Bei einer Ein-Mann-GmbH hat der Gesellschafter die Entscheidung für einen AP gem. § 48 Abs. 3 GmbHG in einer Niederschrift zu dokumentieren und zu unterschreiben.

 

Rn. 18

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

Neben der Gesellschafterversammlung ist in § 48 Abs. 2 GmbHG das schriftliche Verfahren zur Beschlussfassung vorgesehen. Dies kann auch bei der Wahl des AP angewendet werden. Hier sind zwei Varianten zu unterscheiden:

(1) Bei einer schriftlichen Zustimmung müssen sich alle Gesellschafter mit dem Zustimmungsverfahren einverstanden erklären. Dieses Verfahren lässt sich z. B. anwenden, wenn vorgeschlagen worden ist, dass der Prüfer des Vj. als AP wiedergewählt werden soll. Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung könnte dann durch eine schriftliche Einverständniserklärung der Gesellschafter bzgl. der Bestellung des Prüfers ersetzt werden. Eine Einverständniserklärung wäre – wenn gewünscht – jedes Jahr neu einzuholen. Am schriftlichen Beschlussverfahren müssen auch die nicht stimmberechtigten Gesellschafter mitwirken dürfen, weil auch stimmrechtslosen Gesellschaftern Gelegenheit gegeben werden muss, sich in Angelegenheiten der Gesellschaft zu äußern (vgl. Lutter/Hommelhoff 2009, § 48 GmbHG, Rn. 2).
(2) Auch bei einer schriftlichen Abstimmung über die Person des AP müssen sich alle Gesellschafter mit einem schriftlichen Abstimmungsverfahren einverstanden erklären (vgl. Lutter/Hommelhoff 2009, § 48 GmbHG, Rn. 25). Andernfalls würden u. U. vor allem die bei der Wahl des AP nicht stimmberechtigten Gesellschafter auf das ihnen zustehende Recht verzichten, in Angelegenheiten der Gesellschaft eigene Einwände vorzutragen bzw. Gegenanträge zu stellen, da sie auf Verlauf und Ergebnis beim schriftlichen Abstimmungsverfahren keinerlei Einfluss hätten. Jeder stimmberechtigte Gesellschafter votiert nach Einverständnis aller Gesellschafter beim schriftlichen Abstimmungsverfahren in der Sache individuell, d. h. wählt eine bestimmte Person.

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