Rn. 178

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Eine Änderung der Bemessungsgrundlage für die planmäßigen Abschreibungen (Abschreibungsausgangswert) kann grds. in zwei Richtungen erfolgen. So werden Reduzierungen der Bemessungsgrundlage bspw. durch außerplanmäßige Abschreibungen ausgelöst. Zu Erhöhungen kommt es durch nachträgliche Aktivierungen (z. B. bei einer Erweiterung des VG) oder durch Zuschreibungen aufgrund des Wertaufholungsgebots. Sowohl Reduzierungen als auch Erhöhungen der Bemessungsgrundlage führen zugleich zu Änderungen des Abschreibungsplans.

 

Rn. 179

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Nach einer außerplanmäßigen Abschreibung bleiben i. d. R. die geplante ND und die gewählte Abschreibungsmethode unverändert. Da die außerplanmäßige Abschreibung allerdings den RBW vermindert, sind auch die Abschreibungsbeträge für die restliche ND anzupassen.

 

Beispiel:

Für einen VG, der zum 01.01.t1 zugegangen ist (AK: 100.000 EUR), wurde eine ND von zehn Jahren geschätzt. Die Abschreibungsberechnung erfolgt nach der linearen Methode.

Der RBW des VG beträgt nach planmäßiger Abschreibung zum 31.12.t4 60.000 EUR. Da sich der beizulegende Wert des VG zu diesem BilSt auf 24.000 EUR reduziert hat (voraussichtlich dauernde Wertminderung), ist der VG zudem um 36.000 EUR außerplanmäßig abzuschreiben. Der niedrigere beizulegende Wert i. H. v. 24.000 EUR bildet den (neuen) Abschreibungsausgangswert für die Rest-ND von sechs Jahren. Insoweit sinken die planmäßigen Jahresabschreibungen von 10.000 EUR auf 4.000 EUR pro Jahr (24.000 EUR/6 Jahre).

 
Periode Grundfall Variante
(ohne Änderung des ­Abschreibungsplans) (mit Änderung des Abschreibungsplans und außerplanmäßiger Abschreibung)
(1) (2) (3)
 

Planmäßige

Abschreibung
RBW

Planmäßige

Abschreibung

Außerplan­mäßige

Abschreibung
RBW
 

(im GJ-­Verlauf)

[EUR]

(zum GJ-­Ende)

[EUR]

(im GJ-­Verlauf)

[EUR]

(zum GJ-Ende)

[EUR]

(zum GJ-­Ende)

[EUR]
01.01.t1 0 100.000 0 0 100.000
31.12.t1 10.000 90.000 10.000 0 90.000
31.12.t2 10.000 80.000 10.000 0 80.000
31.12.t3 10.000 70.000 10.000 0 70.000
31.12.t4 10.000 60.000 10.000 36.000 24.000
31.12.t5 10.000 50.000 4.000 0 20.000
31.12.t6 10.000 40.000 4.000 0 16.000
31.12.t7 10.000 30.000 4.000 0 12.000
31.12.t8 10.000 20.000 4.000 0 8.000
31.12.t9 10.000 10.000 4.000 0 4.000
31.12.t10 10.000 0 4.000 0 0

Übersicht: Änderung der Abschreibungsbasis (außerplanmäßige Abschreibung)

Entfallen zum Ende von GJ t5 die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung, hat der Bilanzierende gemäß § 253 Abs. 5 den VG um 30.000 EUR auf einen Betrag i. H. v. 50.000 EUR (fortgeführte AK ohne außerplanmäßige Abschreibung) zuzuschreiben (Wertaufholungsgebot). Durch die Zuschreibung wird wiederum die Abschreibungsbasis beeinflusst, d. h. der RBW i. H. v. 50.000 EUR ist auf die Rest-ND von fünf Jahren zu verteilen. Durch den geänderten Abschreibungsplan errechnet sich (wieder) eine Jahresabschreibung von 10.000 EUR ab dem GJ t6. Zuschreibungen des GJ sind im Anlagespiegel nach § 284 Abs. 3 in einer eigenen Spalte zu zeigen (vgl. auch HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 157ff.).

 
Periode Grundfall (ohne Änderung des ­Abschreibungsplans) Variante (mit Änderung des Abschreibungsplans und ­außerplanmäßiger Abschreibung sowie ­Zuschreibung)
(1) (2) (3)
  Planmäßige RBW Planmäßige Außerplanmäßige Zuschreibung RBW
  Abschreibung   Abschreibung Abschreibung    
  (im GJ-Verlauf) (zum GJ-Ende) (im GJ-Verlauf) (zum GJ-Ende) (zum GJ-Ende) (zum GJ-Ende)
  [EUR] [EUR] [EUR] [EUR] [EUR] [EUR]
01.01.t1 0 100.000 0 0 0 100.000
31.12.t1 10.000 90.000 10.000 0 0 90.000
31.12.t2 10.000 80.000 10.000 0 0 80.000
31.12.t3 10.000 70.000 10.000 0 0 70.000
31.12.t4 10.000 60.000 10.000 36.000 0 24.000
31.12.t5 10.000 50.000 4.000 0 30.000 50.000
31.12.t6 10.000 40.000 10.000 0 0 40.000
31.12.t7 10.000 30.000 10.000 0 0 30.000
31.12.t8 10.000 20.000 10.000 0 0 20.000
31.12.t9 10.000 10.000 10.000 0 0 10.000
31.12.t10 10.000 0 10.000 0 0 0

Übersicht: Änderung der Abschreibungsbasis (Zuschreibung)

 

Rn. 180

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Die Neuberechnung der zukünftigen planmäßigen Abschreibungen hat nach einer außerplanmäßigen Abschreibung gemäß § 253 Abs. 3 Satz 5 oder einer (spätereren) Zuschreibung gemäß § 253 Abs. 5 stets zwingend zu erfolgen.

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