Rn. 17

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Bei dieser Kap.-Erhöhung werden dem UN – anders als bei den übrigen Formen der Kap.-Erhöhung – keine neuen Mittel von außen zugeführt. Vielmehr handelt es sich um einen reinen Umbuchungsvorgang auf der Passivseite der Bilanz, indem das gez. Kap. erhöht wird und die Rücklagen um den gleichen Betrag vermindert werden (vgl. zum generellen Umfang der umwandlungsfähigen Rücklagen § 208 AktG). § 150 Abs. 4 Nr. 3 AktG beschränkt den Umfang der umwandlungsfähigen Rücklagen auf den Teil der gesetzl. Rücklage und der Kap.-Rücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, der den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grund-Kap. übersteigt. Eine zusätzliche Beschränkung der Umwandlungsfähigkeit von Rücklagen kann sich aus einer etwaigen Zweckbindung ergeben (vgl. ADS 1995, § 272, Rn. 33). Gem. § 211 Abs. 1 AktG gilt das Kap. mit der Eintragung des Beschl. über die Erhöhung des gez. Kap. in das Handelsregister als erhöht. Ab diesem Zeitpunkt muss das gez. Kap. in der Bilanz zum erhöhten Wert ausgewiesen werden.

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