Rn. 190

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

§ 289a Satz 1 Nr. 4 schreibt vor, die Inhaber von Aktien mit Sonderrechten, die Kontrollbefugnisse verleihen, anzugeben. Die Sonderrechte müssen mit bestimmten Aktien verbunden sein und die Kontrolle des UN ermöglichen oder erleichtern (vgl. Lanfermann/Maul, BB 2004, S. 1517 (1519)). Im deutschen Aktienrecht liegen solche Sonderrechte nur in Ausnahmefällen vor, z. B. in Form von Entsendungsrechten in den AR (vgl. § 101 Abs. 2 AktG) oder besonderen Zustimmungs- und Widerspruchsrechten aufgrund von Regelungen in der Satzung. Eine Bündelung von Stimmrechten zu einer Kontrolle i. S. d. § 29 Abs. 2 WpÜG fällt demgegenüber nicht unter die Berichtspflicht nach § 289a Satz 1 Nr. 4.

 

Rn. 191

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Die Aktieninhaber sind unabhängig von ihrer Beteiligungs- oder Stimmrechtsquote namentlich zu nennen. Zudem ist die Ausgestaltung der Sonderrechte zu beschreiben (vgl. DRS 20.K202).

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