I. Grundlagen

 

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Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Financial Futures (Futures) sind hinsichtlich Nominalbetrag, Laufzeit und Basiswert standardisierte, an Terminbörsen mit Clearing-System gehandelte Finanzterminkontrakte. Basiswert kann ein lieferbarer (z. B. Wertpapier, Geldanlage, Fremdwährungsbetrag) oder ein nicht lieferbarer Handelsgegenstand (z. B. Aktienindex) sein (vgl. Rieger (2016), S. 43f.; Steiner/Bruns/Stöckl (2017), S. 458ff.). Durch den Kauf/Verkauf eines Futures verpflichtet sich der Käufer/Verkäufer, an einem Margin-System mit börsentäglich fälligen Gewinn- oder Verlustausgleichzahlungen teilzunehmen. Futures führen bei Fälligkeit zu physischen Lieferungen (physical settlement) oder zu Barausgleichszahlungen (cash settlement) zwischen den Kontraktpartnern. Eine vorzeitige Glattstellung, die stets zu einem Barausgleich führt, ist an jedem Handelstag möglich (vgl. IDW RS BFA 5 (2011), Rn. 3; Steiner/Bruns/Stöckl (2017), S. 461).

Der Börse oder dem Börsenmitglied, über das die Geschäfte abgeschlossen werden, sind i. d. R. Sicherheiten (Initial Margins, Einschüsse) in Form von Geld, Avalen oder verpfändeten Wertpapieren zu stellen (vgl. IDW RS BFA 5 (2011), Rn. 4; ferner Steiner/Bruns/Stöckl (2017), S. 459ff.; Göttgens/Prahl, WPg 1993, S. 503ff.; Scharpf/Luz (2000), S. 579ff., jeweils m. w. N.).

Von der Initial Margin (Einschuss) zu unterscheiden ist die Variation Margin (Nachschuss), die sich aufgrund der täglichen Wertveränderung des Future-Kontrakts ergibt (zur Bewertung/Marktwertermittlung vgl. Steiner/Bruns/Stöckl (2017), S. 460f.). Zusätzlich zur Initial Margin werden börsentäglich nach dem Mark-to-Market-Prinzip sich aufgrund der täglichen Abrechnungspreise ergebende Wertveränderungen gegenüber dem Vortag ausgeglichen; damit wird eine Angleichung des kontrahierten Preises (Kontraktpreis) an den aktuellen Marktpreis des Futures erreicht (vgl. IDW RS BFA 5 (2011), Rn. 4; ausführlich Schmidt (2014), S. 99ff.; Scharpf/Luz (2000), S. 590, mit Beispielen; HdJ, Abt. I/13 (2014), Rn. 54).

Die Zahlungen der Variation Margins erfolgen zwar anhand einer täglichen Ermittlung und Verrechnung von bis zu diesem Zeitpunkt (theoretisch) aufgelaufenen Gewinnen und Verlusten zwischen den Kontraktpartnern, bedeuten aus bilanzieller Sicht an der deutschen Terminbörse derzeit i.d.R jedoch keine Realisation des zugrunde liegenden schwebenden Geschäfts, da dieses von beiden Seiten nicht erfüllt ist (vgl. IDW RS BFA 5 (2011), Rn. 4); die Variation Margin hat vielmehr den Charakter einer Vorleistung auf die spätere Erfüllung des Geschäfts (vgl. HdJ, Abt. I/13 (2014), Rn. 57).

Bezüglich der Frage nach der Realisation von Variation Margins gilt dann etwas anderes, wenn an einer (bspw. ausländischen) Terminbörse die Future-Kontrakte börsentäglich abends rechtlich geschlossen und am nächsten Morgen rechtlich neu "eröffnet" werden. Letzteres ist im Einzelfall nachzuweisen und zu dokumentieren.

Die sog. Additional Margin wird von der Börse in einer Höhe und mit dem Ziel festgelegt, auch bei größeren ungünstigen Kursbewegungen Verluste für eine gewisse Zeit, i. d. R. für einen Tag, auffangen zu können (vgl. Schmidt (2014), S. 100).

Variation Margins bzw. Additional Margins sind in den Bilanzposten "Sonstige VG" bzw. "Sonstige Verbindlichkeiten" zu erfassen (vgl. IDW RS BFA 5 (2011), Rn. 12f.), dabei empfiehlt es sich, für jede Future-Position ein Konto zu führen, auf dem die positiven und negativen Variation Margin-Zahlungen des Futures erfasst werden.

 

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Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Zur Verdeutlichung ist dem noch Folgendes hinzuzufügen:

(1) Kauf- und Verkaufsangebote werden über das Matching-System der Clearing-Stelle zusammengeführt. Letztlich tritt die Clearing-Stelle zwischen die Vertragsparteien und garantiert in der Folgezeit die Erfüllung der aus dem Vertrag resultierenden Ansprüche und Verpflichtungen (vgl. Barth, KuK 1984, S. 120 (124); Streit (1980), S. 536).
(2) Auf jeden Kontrakt haben der Käufer und der Verkäufer die beschriebene Sicherheit (Einschuss, Initial Margin) zu leisten. Dieser Einschuss ist auf einem Margin-Account beim Börsenmitglied zu hinterlegen. Zweck des Einschusses ist es, die in den Kontrakt eingetretene Clearing-Stelle vor Verlusten zu schützen, die dadurch eintreten können, dass einer der über das Matching-System zusammengeführten Partner seinen Verpflichtungen aus dem Kontrakt nicht (mehr) nachkommt, was die Clearing-Stelle zur Glattstellung (Abschluss eines gegengerichteten Kontrakts) und Sicherheitenverwertung berechtigt.
(3) Der Margin-Account nimmt auch die Variation Margin auf. Durch die tägliche Bewertung der Kontrakte werden der "verlierenden" Seite Nachschüsse abverlangt, die diese auf das Konto einzuzahlen hat; die "gewinnende" Seite erhält auf ihr Konto eine Gutschrift in gleicher Höhe, über die frei verfügt werden kann.
(4) Durch das Matching-System der Clearing-Stelle kann die (wirtschaftliche) Stornierung der durch den Abschluss eines Kontrakts eingegangenen Verpflichtungen durch einen gegengerichte...

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