Rn. 141

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

aaaa) Ausweisort

Obwohl die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen in der gesetzl. Definition der Gewinnrücklagen des § 272 Abs. 3 Satz 2 nicht aufgeführt wird, ist sie gem. § 266 Abs. 3 A. III. 2. als eigenständiger Posten unter den Gewinnrücklagen auszuweisen. Der Grund für die Nichtnennung besteht in dem Ausnahmecharakter dieser Rücklage, der auch in der eigenständigen Regelung in § 272 Abs. 4 zum Ausdruck kommt und der eine eindeutige Einordnung der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen in das System ›Kapitalrücklage/Gewinnrücklagen‹ nicht zulässt. Zwar dürfte die Rücklage im Regelfall den Charakter einer Gewinnrücklage aufweisen, was den Gesetzgeber wohl veranlasst hat, sie im gesetzl. Gliederungsschema unter den Gewinnrücklagen aufzuführen. Zwingend ist dies jedoch nicht, denn der Sinn und Zweck der Vorschrift, freie, d. h. prinzipiell ausschüttbare EK-Bestandteile für die Dauer des Haltens von Anteilen an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen an das UN zu binden, lässt es zu, dass in die Rücklage nicht nur solche Beträge eingestellt werden, ›die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Ergebnis gebildet worden sind‹ (§ 272 Abs. 3 Satz 1), sondern ihre Bildung kann z. B. auch aus einem Gewinnvortrag oder aus frei verfügbaren Kap.-Rücklagen (vgl. § 272 Abs. 4 Satz 3; HdR-E, HGB § 272, Rn. 145 ff.) erfolgen.

 

Rn. 142

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

bbbb) Postenbezeichnung

Die Bezeichnung ›Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen‹ ist gem. § 266 Abs. 3 A. III. 2. gesetzl. eindeutig festgelegt. Eine Umbenennung dieses Bilanzpostens muss daher auch in den Fällen unterbleiben, in denen speziellere Bezeichnungen (z. B. Rücklage für Aktien von einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen, Rücklage für Geschäftsanteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen) möglich wären. Die somit für alle KapG vorgeschriebene einheitliche Bezeichnung und Gliederung der Gewinnrücklagen dient insbes. der Vergleichbarkeit der JA.

 

Rn. 143

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

(vorläufig frei)

 

Rn. 144

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Der verpflichtende explizite Ausweis einer Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen ist aus Kapitalerhaltungs- und Gläubigerschutzgesichtspunkten zwar grds. zu begrüßen (vgl. auch HdR-E, HGB § 272, Rn. 137). Gleichwohl liegt im Fall des Vorhandenseins von Minderheitsaktionären bei dem TU keine reine Rückbeteiligung vor. Die Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen repräsentieren vielmehr bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise in Höhe des Minderheitenanteils eine Beteiligung dieser Minderheitsaktionäre an dem MU.

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