Rn. 692

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Das BAG hatte entschieden, dass die seit dem Rentenbeginn eingetretene Teuerung auch dann voll auszugleichen ist, wenn an einem vorgelagerten Prüfungsstichtag eine Anpassung wegen unzureichender wirtschaftlicher Lage unterblieb (vgl. BAG, Urteil vom 28.04.1992, 3 AZR 142/91, DB 1992, S. 2401f.).

Dieser volle Teuerungsausgleich trotz zwischenzeitlicher Nichtanpassung wird häufig als nachholende Anpassung bezeichnet. Dieser Begriff ist insofern unglücklich, als er eine Nachzahlung einer zuvor rechtens unterbliebenen Anpassungsrate suggeriert. Dies ist aber nicht der Fall. Die Anpassungsbeträge sind nur ex nunc zu leisten.

 

Rn. 693

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Die bisherige Rspr. des BAG zur nachholenden Anpassung wurde vom Gesetzgeber i. R.d. RRG 1999 eingeschränkt. Der hierzu eingefügte § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG bestimmt, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, eine zu Recht unterbliebene Anpassung ex nunc nachzuholen. Nach Satz 2 gilt eine Anpassung als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage schriftlich dargelegt hat und dieser nicht binnen drei Kalendermonate nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und auf die Rechtsfolge eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde. Aufgrund der Übergangsvorschrift des § 30c Abs. 2 BetrAVG gilt Abs. 4 des § 16 BetrAVG nicht für vor dem 01.01.1999 zu Recht unterbliebene Anpassungen.

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