Rn. 738
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
In die Angabepflichten muss auch die Gruppe der ehemaligen Organmitglieder einbezogen werden (vgl. § 285 Nr. 9 lit. b)), wobei die Angaben nicht pro Person, sondern nur für die Gruppe insgesamt zu erfolgen haben. Die Anhangangaben betreffen die Gesamtbezüge, zu denen Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art gehören.
Rn. 739
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Die Leistungsangaben für die Gruppe von ehemaligen Organmitgliedern erstrecken sich auf sämtliche Altersversorgungsleistungen, also nicht nur auf Rentenzahlungen, sondern auch auf Kap.-Leistungen und auf Leistungen, die aus einer Entgeltumwandlung stammen.
Es sind aber nicht nur die Versorgungsleistungen zu nennen, sondern auch die Pensionsrückstellungen für die Gruppe von ehemaligen Organmitgliedern und deren Hinterbliebene sowie für Organmitglieder, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschieden sind. Ist die Versorgungsverpflichtung nicht voll passiviert, so muss ebenfalls die Unterdeckung angegeben werden.
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