Tz. 24

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Zwecks Vermeidung von Doppelerfassungen einzelner VG ist zu beachten, dass aufgenommene VG gekennzeichnet werden. Problematisch erscheint dies insbesondere in den Situationen, in denen aufgrund des unternehmerischen Prozesses ein physisch vorhandener VG zwischen dem Zeitpunkt der Inventuraufnahme und der Beendigung der Inventur in einen anderen VG umgeformt wird. Wird bspw. ein fertiges Erzeugnis i. R.d. Inventur als solches erfasst, so darf die sich aufgrund der Veräußerung dieses Erzeugnisses ergebende Forderung nicht ebenfalls erfasst werden. Ein ähnlich gelagertes Problem zeichnet sich dadurch aus, dass eingegangene VG mit aufgenommen werden, ohne dass die damit einhergehende Reduzierung der finanziellen Mittel bzw. Erhöhung der Verbindlichkeiten (etwa auch im Fall der Einbeziehung schwimmender Ware) entsprechend erfasst wird.

Formal liegen bei diesen Beispielen unterschiedliche VG vor, z. B. Vorratsvermögen und Forderungen bzw. AV und Verbindlichkeiten, materiell handelt es sich jedoch um ein und denselben VG. Zur Vermeidung einer Doppelerfassung ist in diesen Fällen das zeitliche Moment der inventurmäßigen Erfassung unbedingt zu beachten; hierauf wird im Folgenden noch gesondert eingegangen.

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