Rn. 37

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Wird ein JA nachdem die ursprüngliche Version offengelegt wurde, geändert, ist nach § 325 Abs. 1b Satz 1 die Änderung offenzulegen. Dies gilt selbst dann, wenn die Änderung erst Jahre nach der erstmaligen Offenlegung stattfindet (vgl. so auch ADS (2000), § 325, Rn. 87; Beck Bil-Komm. (2022), § 325 HGB, Rn. 46). Auch für den Fall, dass nach Fertigstellung Änderungen erwartet werden, wie bspw. in Form einer nachträglichen Änderung der steuerlichen Veranlagung, entbindet dies nicht von der Pflicht zur Offenlegung (vgl. LG Bonn (2008c)).

 

Rn. 38

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Zu den Fristen der erneuten Offenlegung vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 88f.

 

Rn. 39

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Dem Gesetzeswortlaut nach genügt bei einer erneuten Offenlegung die Offenlegung der "Änderung nach Abs. 1 Satz 1" (§ 325 Abs. 1b Satz 1). Nach hier vertretener Ansicht muss jedoch die von der Änderung betroffene Unterlage insgesamt erneut offengelegt werden (vgl. im Ergebnis ebenso ADS (2000), § 325, Rn. 85; Beck Bil-Komm. (2022), § 325 HGB, Rn. 46). Den Adressaten kann nicht zugemutet werden, einzelne Unterlagen (z. B. den JA, Lagebericht, Bericht des AR) aus mehreren Dokumenten zusammensetzen zu müssen. Außerdem würde eine alleinige Offenlegung der Änderungen des JA eine auszugsweise Publizität des JA bedeuten, was nach § 328 Abs. 1 nicht zulässig ist (vgl. HdR-E, HGB § 328, Rn. 28ff.). Bei der erneuten Offenlegung, die auch in diesem Fall aus der Übermittlung besteht, ist zu verdeutlichen, dass eine Vorversion bereits offengelegt wurde. Dies kann bspw. durch die Überschrift "Geänderter Jahresabschluss" erfolgen (vgl. ADS (2000), § 325, Rn. 87).

 

Rn. 40

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Zur Offenlegung des BV bei Änderung des JA vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 46f.

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