Rn. 20
Stand: EL 04 – ET: 11/2009
Die Einziehung der Aktien erfolgt entweder zwangsweise oder aber durch den Erwerb eigener Anteile (vgl. hierzu auch HdR-E, HGB § 272, Rn. 51 ff.). Dabei gelten i. W. die Vorschriften über die ordentliche Kap.-Herabsetzung (vgl. § 237 Abs. 2 Satz 1 AktG). Für die bilanzielle Behandlung dieser Kap.-Herabsetzung sind zwei Fälle zu unterscheiden (vgl. § 238 AktG):
- | Beschließt die HV, wird die Kap.-Herabsetzung mit der Eintragung des Beschl. in das Handelsregister oder, wenn die Einziehung nachfolgt, mit der Einziehung wirksam. |
- | Handelt es sich um eine durch die Satzung angeordnete Zwangseinziehung, gilt das gez. Kap. mit der Durchführung der Zwangseinziehung als herabgesetzt. |
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