Rn. 61

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Nach § 289 Abs. 1 sind im Lagebericht der "Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. [...] Ferner ist im Lagebericht die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern". Mit diesen gesetzlichen Vorgaben werden sowohl vergangenheits- als auch zukunftsorientierte Aussagen zum UN im Lagebericht gefordert. Diese Berichtsteile werden als Wirtschafts-, Prognose- sowie Chancen- und Risikobericht bezeichnet und bilden den inhaltlichen Kern des Lageberichts. Daneben werden in § 289 Abs. 2 und 4, § 289a sowie den §§ 289b–e und § 289f Informationen zu einzelnen Sachverhalten verlangt, die nicht in allen Fällen und für alle zur Lageberichterstattung verpflichtete UN relevant sind. Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs kap.-marktorientierter UN müssen zudem einen sog. Lageberichtseid abgeben (vgl. § 289 Abs. 1 Satz 5).

I. Vergangenheitsorientierte Berichterstattung (Wirtschaftsbericht): Angaben zum Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und zur Lage der Kapitalgesellschaft (§ 289 Abs. 1 Satz 1–3 und Abs. 3)

 

Rn. 62

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Mit der Darstellung des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage des UN soll den Adressaten des Lageberichts ein Überblick über die Entwicklung des UN im abgelaufenen GJ und seine wirtschaftliche Situation am Abschlussstichtag gegeben werden. Dazu sind die Geschäftsentwicklung und die für sie ursächlichen Ereignisse aus Sicht der UN-Leitung zu beschreiben und zu beurteilen. Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage stehen in einem engen Zusammenhang, denn die Geschäftsentwicklung und die für sie ursächlichen Ereignisse bestimmen das Geschäftsergebnis und die Lage des UN. Aus diesem Grund ist es zweckmäßig und üblich, die drei Berichtselemente gemeinsam zu erläutern (vgl. Bonner HGB-Komm. (2018), § 289, Rn. 85; MünchKomm. HGB (2020), § 289, Rn. 56).

 

Rn. 63

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Neben der Darstellung muss der Wirtschaftsbericht auch eine Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage des UN enthalten. DRS 20.11 definiert die Analyse als das Aufzeigen von Ursachen und Wirkungszusammenhängen. Die analysierenden Ausführungen sollen einen tiefergehenden Einblick in die wirtschaftliche Entwicklung und Lage des UN vermitteln und damit den Informationsgehalt des Lageberichts erhöhen. Gleichwohl sind die Grenzen zwischen Darstellung und Analyse fließend, weshalb sich auch hier eine gemeinsame Berichterstattung anbietet (vgl. DRS 20.55). In die Analyse sind die bedeutsamsten finanziellen sowie bei großen KapG bzw. PersG i. S. d. § 264a Abs. 1 auch nichtfinanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen (vgl. HdR-E, HGB §§ 289, 289a–f, Rn. 81ff.).

 

Rn. 64

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Als Grundlage für die Darstellung und Analyse von Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage bietet es sich an, auch das UN und sein Geschäftsmodell kurz zu beschreiben (vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 107ff.; DRS 20.36f.). Hierbei kann auf den Geschäftszweck, die organisatorische Struktur des UN (z. B. Segmente, Standorte), die notwendigen Einsatzfaktoren für die Durchführung der Geschäftstätigkeit, Geschäftsprozesse, Produkte und Dienstleistungen, Beschaffungs- und Absatzmärkte sowie die externen Einflussfaktoren für das Geschäft eingegangen werden (vgl. DRS 20.37). Für UN, die ihren Lagebericht um eine nichtfinanzielle Erklärung erweitern müssen, ist eine kurze Darstellung des Geschäftsmodells verpflichtend (vgl. § 289c Abs. 1; sodann HdR-E, HGB §§ 289, 289a–f, Rn. 239ff.).

 

Rn. 65

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Bei kap.-marktorientierten UN empfiehlt sich zudem eine Darstellung der Ziele und Strategien des UN (vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 128ff.; DRS 20.39ff.). Angaben hierzu sind freiwillig. Der Entwurf zum BilReG sah 2004 zwar eine verpflichtende Strategieberichterstattung vor (vgl. etwa Lange, ZIP 2004, S. 981ff.), gleichwohl wurde diese aufgrund verschiedener kritischer Stellungnahmen letztlich nicht umgesetzt. DRS 20.40 stellt klar, dass Ausführungen zu den Zielen und Strategien es dem verständigen Adressaten ermöglichen sollen, den Geschäftsverlauf, die wirtschaftliche Lage und die voraussichtliche Entwicklung sowie die wesentlichen Chancen und Risiken des UN in den Kontext der verfolgten Ziele und Strategien einordnen zu können. Die Angaben müssen daher nicht ins Detail gehen, sollten aber die strategische Stoßrichtung des UN verdeutlichen (vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 133). Strategische Zielgrößen können z. B. Kundenzufriedenheit, Marktführerschaft oder Marktanteile sein (vgl. DRS 20.41). Hiervon zu unterscheiden sind operative Zielgrößen, etwa zu erfolgs- und liquiditätsbezogenen Zielen, wie Umsatz, EBIT oder Cashflow, die häufig i. R.d. Prognoseberichts dargestellt werden. Solche Erfolgs- oder Liquiditätsziele können indes auch in der Strategieberichterstattung angegeben werden, um strategische Ziele zu operationalisieren (z. B. der aus dem angestrebten Marktanteil resultierende Umsatz). Nach DRS 20.43 sollen auch das Ausmaß und der Zeitbezug der Zie...

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