Rn. 9

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

§ 301 Satz 2 AktG lässt während der Laufzeit des Vertrags in andere Gewinnrücklagen eingestellte Beträge zur Entnahme und Gewinnabführung zu. Bezugspunkt sind hier die gemäß § 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. d) AktG ausgewiesenen Beträge (vgl. HdR-E, AktG § 158, Rn. 13ff.). Diese erhöhen zwar nicht den jeweiligen Jahresüberschuss, zumal sie gemäß § 158 Abs. 1 Satz 1 AktG die GuV nach dem Posten "Jahresüberschuss/-fehlbetrag" ergänzen (vgl. HdR-E, AktG § 158, Rn. 2), der Gesetzgeber lässt aber bei der Ermittlung des Höchstbetrags die Hinzurechnung zu, da ansonsten während der Vertragslaufzeit wohl kaum oder keine freien Rücklagen gebildet werden würden (vgl. Hüffer-AktG (2020), § 301, Rn. 6, unter Verweis auf die RegB; ebenso >Emmerich/Habersack (2020), § 301 AktG, Rn. 28; MünchKomm. AktG (2020), § 301, Rn. 28). In welchem Umfang Rücklagen während der Vertragslaufzeit dotiert werden dürfen, richtet sich sowohl nach § 58 Abs. 2 AktG (vgl. HdR-E, AktG §§ 58, 150, Rn. 21) als auch dem Vertrag, der in praxi insbesondere durch steuerliche Vorgaben geprägt ist (vgl. ausführlich >Emmerich/Habersack (2020), § 301 AktG, Rn. 29; KK-AktG (2004), § 301 Rn. 16). Eine im vorvertraglichen Zeitraum gebildete andere Gewinnrücklage darf wegen des eindeutigen Wortlauts sowie dem Regelungshintergrund nicht zur Gewinnabführung herangezogen werden (vgl. statt vieler Hüffer-AktG (2020), § 301 Rn. 6).

 

Rn. 10

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Ein während der Vertragslaufzeit gebildeter Gewinnvortrag (vgl. § 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AktG) wird in § 301 Satz 2 AktG nicht ausdrücklich genannt; er gehört auch nicht zum Jahresüberschuss. Die h. M. wendet aber § 301 Satz 2 AktG analog an, da Sinn und Zweck der Norm eine Gleichbehandlung mit anderen Gewinnrücklagen verlangen (vgl. Hüffer-AktG (2020), § 301, Rn. 7; Emmerich/Habersack (2020), § 301 AktG, Rn. 31; MünchKomm. AktG (2020), § 301, Rn. 22 ff.). Andere Rücklagen können nicht zur Gewinnabführung aufgelöst werden. Umstritten ist, wie Zuzahlungen in das EK einer Gesellschaft zu behandeln sind, die während der Laufzeit des GAV geleistet und gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 in die Kap.-Rücklage eingestellt wurden (vgl. zu solchen anderen Zuzahlungen Küting/Kessler, BB 1989, S. 25 (26f.)). Seit einer Entscheidung des BFH aus dem Jahr 2001 (vgl. Urteil vom 08 08.2001, I R 25/00, NZG 2002, S. 832 (833)) wird überwiegend angenommen, dass eine in organschaftlicher Zeit gebildete und aufgelöste Kap.-Rücklage an die Gesellschafter ausgeschüttet werden (sog. Leg-ein-Hol-zurück-Verfahren) darf, mithin nicht der Gewinnabführung unterliegt (vgl. AktG-GroßKomm. (2005), § 301, Rn. 13; MünchKomm. AktG (2020), § 301, Rn. 21; Priester, ZIP 2001, S. 725 (727f.); kritisch Hüffer-AktG (2020), § 301, Rn. 8; a. A. OLG Frankfurt, Urteil vom 29.06.1999, 5 U 251/97, NZG 2000, S. 603 (604)).

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