Rn. 68

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Gemäß § 257 Abs. 3 Satz 2 (Halbsatz 1) können im Falle von auf Datenträgern hergestellten Unterlagen (Handelsbücher und sonstige Aufzeichnungen, § 239 Abs. 4) statt des Datenträgers selbst auch Ausdrucke dieser Daten aufbewahrt werden. Das Gesetz enthält hier eine "Kann"-Bestimmung. Laut § 257 Abs. 3 Satz 2 (Halbsatz 2) kann die Aufbewahrung dieser Ausdrucke wiederum auf Bildträgern oder anderen Datenträgern erfolgen.

Steuerlich sind allerdings die mit der Änderung des § 146 Abs. 5 Satz 2 AO zum 01.01.2002 verbundenen Einschränkungen sowie das erlassene BMF-Schreiben betreffend die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) vom 16.07.2001 (vgl. BMF 2001) zu berücksichtigen (vgl. HdR-E, HGB § 257, Rn. 83ff.).

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