Rn. 42
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Wird die Alternative des § 265 Abs. 2 Satz 3 zur Anpassung der VJ-Beträge gewählt, so bedeutet dies Folgendes:
(1) | Die VJ-Beträge sind so anzupassen, dass sie mit den Beträgen des aktuellen GJ vergleichbar sind. Dabei dürfen jedoch über den Ausweis hinausgehend keine Anpassungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden vorgenommen werden. Im Fall von Änderungen der bilanzierenden Einheit (z. B. durch Verschmelzungen, Spaltungen, Zu- oder Verkäufe von UN-Teilen) bestehen diese Anpassungen in einer Addition und Subtraktion der VG, Schulden, Aufwendungen und Erträge sowie einer Konsolidierung bzw. Entkonsolidierung interner Vorgänge. Die so angepassten VJ-Beträge sind nach § 265 Abs. 2 Satz 1 anzugeben. Ein zusätzliches Hinzufügen der unveränderten VJ-Beträge ist nicht erforderlich, kann jedoch in manchen Fällen die Klarheit der Darstellung erhöhen (vgl. mit a. A. IDW RS HFA 39 (2011), Rn. 12: Verweis auf die Grundsätze des IDW RS HFA 44 (2017) zur Änderung des Konsolidierungskreises, wonach die Vergleichbarkeit insbesondere durch ein sog. Drei-Spalten-Format hergestellt werden kann). |
(2) | Im Anhang ist die Anpassung der VJ-Beträge anzugeben und zu erläutern. Hierzu sind
|
Rn. 43
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Nicht erforderlich sind quantitative Angaben zu den Anpassungen. Damit ist insbesondere auch eine Überleitung von den ursprünglichen auf die angepassten VJ-Beträge nicht notwendig.
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