Rn. 106

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Werden Optionen zur Absicherung der Wertänderungsrisiken anderer Optionen verwendet, müssen die Ausstattungsmerkmale von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument gleich sein, wenn man eine wirksame (effektive) Sicherungsbeziehung herstellen möchte. Einer gekauften Kaufoption ist eine verkaufte Kaufoption, einer gekauften Verkaufsoption eine verkaufte Verkaufsoption gegenüberzustellen und umgekehrt (vgl. Scharpf, RdF 2014, S. 62 (63f.)).

Im Zusammenhang mit strukturierten Finanzinstrumenten werden Optionen eingesetzt, um bestimmte optionale Risiken dieser Produkte zu neutralisieren. Um in solchen Fällen eine sachgerechte Beurteilung der Wirksamkeit (Effektivität) durchführen zu können, muss das strukturierte Finanzinstrument entsprechend IDW RS BFA 22 (2015) in den Basisvertrag (z. B. marktgerecht verzinsliche Anleihe) und die eingebettete(n) Option(en) zerlegt werden. Dies auch dann, wenn das strukturierte Finanzinstrument selbst nicht nach IDW RS BFA 22 (2015) zerlegt bilanziert werden muss (vgl. Scharpf, RdF 2014, S. 62 (63f.)).

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