Rn. 139
Stand: EL 04 – ET: 11/2009
In die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten UN ist gem. § 272 Abs. 4 Satz 2 der Betrag einzustellen, der dem Wertansatz der aktivierten Anteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten UN entspricht. Konkret bemisst sich damit die Höhe der Rücklage nach der unter dem Posten ›Anteile an verbundenen Unternehmen‹ ausgewiesenen Rückbeteiligung an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten UN (AG oder GmbH; vgl. Haller, A. 1987, S. 646).
Rn. 140
Stand: EL 04 – ET: 11/2009
(vorläufig frei)
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