Rn. 15

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Auf der Verkäuferseite ist die passivierte Optionsprämie ergebniserhöhend zu vereinnahmen (vgl. IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 25). Eine frühere (auch ratierliche) Vereinnahmung der Optionsprämie ist nicht zulässig. Gleichzeitig ist eine evtl. gebildete Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften aufzulösen.

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