Rn. 138

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Bei einem nicht der Abnutzung unterliegenden Gegenstand des AV ebenso wie einem Gegenstand des UV hat die Beibehaltung der Bewertungsmethode die Beibehaltung des zuletzt angesetzten Werts zur Folge, wenn sich die Bewertungsverhältnisse nicht geändert haben (= "Wertstetigkeit" nach ADS (1968), § 149 AktG, Rn. 29). Bei abnutzbaren Gegenständen des AV bedeutet die Beibehaltung der Bewertungsmethode die planmäßige Fortsetzung der Abschreibung (vgl. Selchert, DB 1984, S. 1889 (1891)).

 

Rn. 139

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Sollten bei dem einzelnen Bewertungsobjekt die Gründe für eine früher vorgenommene außerplanmäßige Abschreibung weggefallen sein, so muss eine Zuschreibung erfolgen (vgl. § 253 Abs. 5; Ausnahme: entgeltlich erworbener GoF). Die Wertstetigkeit gilt beim Bestehen gegensätzlicher spezieller Regelungen nicht (vgl. mit a. A. Kupsch, DB 1987, S. 1157) und die planmäßige Abschreibung erfährt eine Korrektur (vgl. Förschle/Kropp, ZfB 1986, S. 873 (884); Pfleger, DB 1986, S. 1133 (1134); Forster, in: FS v. Wysocki (1985), S. 29 (39ff.)). In Analogie zur außerplanmäßigen Abschreibung stellt jedoch auch die Zuschreibung keinen Methodenwechsel dar. Wenn die Ermittlung der fortgeführten AHK methodisch abgesichert ist, ebenso die Identifizierung und Quantifizierung der Wertaufholung, so dürfte auch die Kombination dieser beiden Vorgehensweisen und die daraus resultierende Anpassung der Berechnungsparameter der planmäßigen Abschreibung Methode besitzen (vgl. HdR-E, HGB § 252, Rn. 134).

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