Rn. 102

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Gemäß § 253 Abs. 3 Satz 1f. hat der Leasingnehmer den mit dem Barwert der Leasingraten aktivierten Leasinggegenstand, sofern dieser dem beweglichen AV zuzurechnen ist, planmäßig über dessen voraussichtliche ND abzuschreiben. Darüber hinaus sind unabhängig davon, ob es sich bei dem Leasingobjekt um eine Mobilie oder Immobilie handelt, außerplanmäßige AfA vorzunehmen, wenn der beizulegende Wert des Leasinggegenstands voraussichtlich dauerhaft unter den Buchwert sinkt. Entfallen die Gründe, die zu einer außerplanmäßigen AfA des Leasinggegenstands geführt haben, ist nach § 253 Abs. 5 Satz 1 zwingend auf den beizulegenden Wert bzw. max. bis zu den (fortgeführten) AK zuzuschreiben. Die AfA sind bei Anwendung des GKV (vgl. § 275 Abs. 2) zur Gliederung der GuV unter dem Posten Nr. 7 lit. a) "Abschreibungen auf [...] Sachanlagen" auszuweisen. Wird das UKV (vgl. § 275 Abs. 3) angewandt, werden die AfA in aller Regel unter dem Posten Nr. 2 "Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen" zu erfassen sein.

 

Rn. 103

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Der auf die Abrechnungsperiode entfallende Zinsanteil einer Leasingrate ist in deren Fälligkeitszeitpunkt aufwandswirksam zu erfassen und die Verbindlichkeit gegenüber dem Leasinggeber um den Tilgungsanteil zu mindern (vgl. zur Aufteilung der Leasingrate ausführlich BMF, Schreiben vom 13.12.1973 – IV B 2 – S 2170–94/73, FR 1974, S. 16f.).

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