Rn. 68

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Dieses Aufgeld (Agio) umfasst den gesamten Erlös aus der Ausgabe von Anteilen, der den Nennbetrag dieser Anteile übersteigt.

Das Aufgeld ist ungekürzt der Kap.-Rücklage zuzuführen, eine Verrechnung mit angefallenen Ausgabekosten (z. B. Notar- und Gerichtskosten, Prüfungsgebühren, Steuern etc.) ist – anders als im Bereich der internationalen RL – unzulässig; diese Kosten sind vielmehr im Jahr der Ausgabe der Anteile ergebniswirksam zu erfassen. Nicht zum Agio gehören freiwillige Leistungen der Gesellschafter in Form von Zuzahlungen (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 98 ff.) sowie solche Beträge, die die Erwerber der Anteile an Dritte leisten.

 

Rn. 69

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Ebenfalls in die Kap.-Rücklage einzustellen ist das im Fall der Ausgabe von Bezugsanteilen erzielte Aufgeld. Das Gesetz unterscheidet somit zwischen dem Aufgeld bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 74 ff.) und dem Aufgeld, das bei der Ausübung der eingeräumten Wandlungs- bzw. Bezugsrechte anfällt. Letzteres kann aus Zuzahlungen der Bezugsberechtigten bei der Ausübung ihrer Option stammen oder rein buchtechnisch dadurch entstehen, dass die Wandelschuldverschreibung nicht zu pari, sondern in einem anderen Verhältnis in Aktien umgetauscht wird (Wandlungsverhältnis > 1). Für die GmbH ist diese Bestimmung ohne Bedeutung, da das GmbHG eine für die Ausgabe von Bezugsanteilen erforderliche bedingte Kap.-Erhöhung nicht vorsieht.

 

Rn. 70

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Bei Sacheinlagen ermittelt sich das in die Kap.-Rücklage einzustellende Agio als Differenz zwischen dem Wert, mit dem der eingelegte VG bewertet wurde und der bei der Gesellschaft als AK zu bilanzieren ist, und dem NW der als Gegenleistung für die Sacheinlage an den Gesellschafter ausgegebenen Anteile. Die Festlegung der AK erfolgt durch eine entspr. Bestimmung in der Satzung bzw. im Gesellschaftsvertrag. Abgeleitet aus dem Verbot der unter pari-Emission gilt als Obergrenze für den Wertansatz des eingebrachten VG unstrittig dessen Zeitwert, während die Untergrenze durch den Nennbetrag der ausgegebenen Anteile bestimmt wird. Der Ansatz eines beliebigen Zwischenwerts ist zulässig. Damit können i. R. v. Sacheinlagen stille Rücklagen gebildet werden und es kann insoweit auf eine Einstellung des Agios in die Kap.-Rücklage verzichtet werden, da diese nur ›offene Aufgelder‹ aufnimmt (vgl. Farr, W.-M. 1992, S. 17). Werden diese stillen Rücklagen über Veräußerungsgeschäfte aufgelöst, werden die anfallenden Veräußerungsgewinne wie Gewinne aus der lfd. Geschäftstätigkeit behandelt.

 

Rn. 71

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Werden bei einer Kap.-Erhöhung die jungen Aktien von einem Übernahmekonsortium mit der Verpflichtung gezeichnet, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht), ist auch der hierbei von der KapG erzielte Mehrerlös (= Differenz zwischen dem Ausgabekurs [Emissionskurs] und dem Nennbetrag der Anteile) ungekürzt in die Kap.-Rücklage einzustellen. Werden die Aktien den Bezugsberechtigten zu einem höheren Zeichnungskurs angeboten, stellt die Differenz zwischen diesem Zeichnungskurs und dem Ausgabekurs regelmäßig eine Vergütung für die Tätigkeit des Emissionskonsortiums dar. Eine andere Beurteilung ergibt sich, wenn dieser Mehrerlös im GJ oder in späteren GJ an die KapG abgeführt wird. In diesem Fall muss in entspr. Höhe eine Dotierung der Kap.-Rücklage erfolgen. Eine erfolgswirksame Vereinnahmung des Mehrerlöses ist ausgeschlossen.

Strittig ist bei dieser in der Praxis weit verbreiteten Form der Emission junger Aktien, ob mit der Gutschrift der Einlagen auf einem Konto der KapG bei der konsortialführenden Emissionsbank der eingezahlte Betrag ›endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht‹ (§ 37 Abs. 1 Satz 2 AktG). Mit der h. M. im Schrifttum dürfte diese rechtstechnische Abwicklung der Emission jedoch uneingeschränkt zulässig sein (vgl. zur Diskussion um diese Problematik Heinsius, T. 1988, S. 89 ff.).

 

Rn. 72

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Eine ähnliche Gestaltung liegt bei der Ausgabe sog. Verwertungs- oder Vorratsaktien vor (vgl. zum Begriff und zur Abgrenzung Lutter 1988a, § 56 AktG, Rn. 3 f., m. w. N.). Hierbei übernimmt ein Treuhänder (i. d. R. ein Kreditinstitut) junge Aktien zu pari oder mit einem geringen Aufgeld und verpflichtet sich, die Aktien nach Weisung der AG weiter zu veräußern (vgl. Lutter, M. 1986, S. 1610). Nach dem Sinn der Vorschrift des § 272 Abs. 2 Nr. 1 ist auch hier der gesamte Betrag, der der KapG i. R. d. Gesamtvorgangs der Aktienemission zufließt, in die Kap.-Rücklage einzustellen, also sowohl das bei der Übernahme vom Treuhänder gezahlte Agio als auch der aus der Weiterveräußerung entstandene und an die KapG abgeführte Mehrerlös (vgl. Lutter, M. 1970, S. 191; Lutter 1988a, § 56 AktG, Rn. 48 und 52 f., m. w. N.).

 

Rn. 73

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Werden anlässlich einer Verschmelzung oder Spaltung neue Anteile ausgegeben und wird für das übernommene Vermögen ein über dem Buchwert der Anteile l...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge