Rn. 22

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Die Buchführung hat nach § 238 Abs. 1 mit Hilfe der GoB die Handelsgeschäfte und die Vermögenslage ersichtlich zu machen und einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit einen Überblick darüber zu ermöglichen. Diese als Generalnorm bezeichnete Buchführungspflicht verdeutlicht, dass der Gesetzgeber eine übersichtliche, vollständige und für Dritte nachvollziehbare Dokumentation aller Geschäftsvorfälle verlangt (vgl. Baetge/Kirsch/Solmecke, WPg 2009, S. 1211 (1214)). Ein Zweck der Buchführung ist es also, Informationen über die Geschäftsvorfälle des abgelaufenen GJ sowie i. R.d. Abschlusses über die Lage des UN zu geben (vgl. Coenenberg/Haller/Schultze (2021), S. 18f.). Bei buchführungspflichtigen – d. h. nicht nach § 241a befreiten – Einzelkaufleuten und PersG, die nicht unter § 264a fallen, dienen diese Informationen einerseits der Selbstinformation des Kaufmanns, andererseits der Rechenschaft gegenüber Dritten, v.a. gegenüber den Mitgesellschaftern (vgl. Leffson (1987), S. 55ff.). V.a. von der Geschäftsführung ausgeschlossene Gesellschafter, z. B. Kommanditisten, sind trotz weitergehender Kontrollrechte (vgl. § 166) in erster Linie auf Buchführung und JA als Instrument der Rechenschaft über das von ihnen zur Verfügung gestellte Kap. angewiesen (vgl. Moxter (1976), S. 181).

 

Rn. 23

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Für alle Rechenschaftsinteressenten, die nicht bei der Buchführung und der Erstellung des JA mitwirken, ist es wichtig, dass sie als unbeteiligte Dritte das Zustandekommen des Periodenergebnisses in angemessener Zeit mit Hilfe der Buchführung nachvollziehen können (vgl. Heinen (1986), S. 157ff.), wie § 238 Abs. 1 es vorschreibt. Das HGB bestimmt somit nicht nur, dass die Buchführung Informationen vermitteln soll, sondern legt darüber hinaus fest, dass diese Informationen intersubjektiv nachprüfbar, d. h. objektiv sein müssen (vgl. zum Begriff der Objektivität Popper (1971), S. 18; Baetge (1970), S. 16f.). Denn nach § 238 Abs. 1 Satz 3 müssen sich die Geschäftsvorfälle "in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen." Das ist nur möglich, wenn einerseits die Handelsbücher die Geschäftsvorfälle und andererseits das Inventar die Bilanzgegenstände dem Rechenschaftszweck entsprechend erfassen. § 239 sieht deshalb vor, dass die Buchführung verständlich, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufgebaut sein muss sowie gegen Veränderungen zu schützen ist (vgl. Müller (1988), S. 3 (20ff.)). Nach § 240 sind alle VG und Schulden im Inventar genau zu verzeichnen, einzeln zu bewerten und das Inventar ist fristgerecht aufzustellen. Die Fest- und Gruppenbewertung (vgl. § 240 Abs. 3f.) sowie die Inventurvereinfachungsverfahren gemäß § 241 sind nur zulässig, wenn sie zu gleichwertigen Ergebnissen führen wie die Einzelbewertung bzw. die körperliche Bestandsaufnahme zum Abschlussstichtag. § 257 regelt detailliert die Aufbewahrung von Unterlagen wie auch die Aufbewahrungsfristen.

 

Rn. 24

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Gemeinsamer Inhalt dieser Vorschriften ist es, Geschäftsvorfälle und Bilanzgegenstände so zu dokumentieren, dass ein Dritter durch den JA einen Überblick über die Lage des UN erhält. Gleichzeitig verhindert oder erschwert eine klare und eindeutige Dokumentation als notwendige Voraussetzung für ein funktionierendes IKS dolose Handlungen und erfüllt damit eine Präventivfunktion (vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2021), S. 93). Der Dokumentationszweck scheint somit bei den Vorschriften über die Buchführung und das Inventar im Vordergrund zu stehen; denn Dokumentation ist Voraussetzung zur Realisierung des in § 238 Abs. 1 angelegten Rechenschaftszwecks (vgl. Leffson (1987), S. 157; Wöhe (1997), S. 177f.; Baetge/Kirsch/Thiele (2021), S. 92f.).

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