Tz. 64

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Mit der Festbewertung können verschiedenartige VG für Zwecke der Vereinfachung des Nachweises, der Inventur und der Bewertung zu einem einheitlichen Bestand zusammengefasst werden (vgl. HdJ, Abt. II/1 (1990), Rn. 300). Da diese Zusammenfassung eine Durchbrechung des Grundsatzes der Einzelbewertung darstellt, ergibt sich zwangsläufig die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Aufgabe des Einzelbewertungsgrundsatzes akzeptiert werden kann. Tendenziell lässt sich festhalten, dass die Anforderungen in Abhängigkeit von der Zusammensetzung der mit einem Festwert zu bewertenden Gruppe von VG zu bestimmen sind. Bei der Fixierung der Anforderungen hat eine Orientierung an der Zwecksetzung der Festbewertung, nämlich die Vereinfachung des Nachweises, der Inventur und der Bewertung zu erreichen, zu erfolgen. D.h., dass die Vereinfachung nur so lange zur Rechtfertigung der Durchbrechung des Einzelbewertungsgrundsatzes herangezogen werden kann, wie die mit der Einzelbewertung beabsichtigte Information nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

 

Tz. 65

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

(1)

Zusammenfassung gleicher VG

Werden genau gleiche VG zum Zweck der Bewertung mit einem Festwert zusammengefasst, so dürfte der sich aus dieser Zusammenfassung ergebende Informationsverlust im Vergleich zum Tatbestand der Einzelbewertung nicht sehr hoch sein. Um aber von einer Vereinfachung sprechen zu können, ist davon auszugehen, dass eine Festbewertung bei genau gleichen VG nur zulässig ist, wenn die VG in einer Vielzahl vorhanden sind. Sind nur wenige genau gleiche VG vorhanden, ist keine Rechtfertigung zur Durchbrechung des Einzelbewertungsgrundsatzes gegeben, da hier kein Bedarf für eine Vereinfachung des Nachweises, der Inventur und der Bewertung erkennbar ist.

 

Tz. 66

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

(2)

Zusammenfassung nicht gleicher VG

Nach einhelliger Meinung ist i. R.d. Festbewertung auch eine Zusammenfassung nicht gleicher (= verschiedenartiger) VG zulässig (vgl. HdJ, Abt. I/14 (2021), Rn. 365; Schlottmann (1970), S. 36ff.; ADS (1998), § 240, Rn. 89, 92).

Eine solche Zusammenfassung erscheint jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn im Fall der Beachtung des Einzelbewertungsgrundsatzes offensichtlich schwerwiegende Probleme auftreten, die eine Vereinfachung des Nachweises, der Inventur und der Bewertung geradezu erforderlich machen. Auf der anderen Seite müssen jedoch auch sachbezogene Argumente gegeben sein, mit denen eine solche Zusammenfassung gerechtfertigt werden kann. Solche sachbezogenen Argumente sollten sich dadurch auszeichnen, dass sie auf eine Gemeinsamkeit der VG, die zusammengefasst werden sollen, abstellen.

Fragt man nach der inhaltlichen Ausgestaltung dieser sachbezogenen Tatbestände, so lässt sich negativ abgegrenzt festhalten, dass die Zuordnung von VG zu ein und demselben UN mit dem Hinweis, dass sie dem gleichen UN-Zweck dienen, nicht als ausreichend für eine Durchbrechung des Einzelbewertungsgrundsatzes angesehen werden kann. Die Folge wäre ansonsten, dass sämtliche VG eines UN mit einem Festwert bewertet werden könnten. Andererseits muss davon ausgegangen werden, dass i. R.d. Festbewertung eine Zusammenfassung von Gegenständen möglich ist, die nicht mehr als gleichartig bezeichnet werden können, zumal gemäß § 240 Abs. 4 der Tatbestand der Gleichartigkeit i. R.d. Zulässigkeit der Gruppenbewertung explizit angesprochen wird. Wollte der Gesetzgeber, dass dieser Tatbestand auch bei der Festbewertung Beachtung finden sollte, so hätte dies, insbesondere vor dem Hintergrund der früheren Bilanzierungspraxis, einer ausdrücklichen Regelung bedurft.

 

Tz. 67

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Aus HdR-E, HGB § 240, Rn. 66, folgt, dass auch die Zusammenfassung verschiedenartiger VG zulässig ist, sofern sie in einem inneren Zusammenhang zueinander stehen, wobei dieser Zusammenhang nicht über den globalen UN-Zweck herbeigeführt werden darf. Solche sachbezogenen Tatbestände, die einen inneren Zusammenhang begründen, können aus einem Funktionszusammenhang hergeleitet werden (vgl. auch ADS (1998), § 240, Rn. 89; HB-RP (1995), § 240 HGB, Rn. 59).

So dienen bspw. Büromöbel in ihrer Gesamtheit der administrativen Tätigkeit innerhalb eines UN. Aus diesem Grund dürfte es aus sachbezogenen Gesichtspunkten gerechtfertigt sein, Schreibtische, Stühle, Schränke etc. zu einem Festwert zusammenzufassen. Das Hotelgeschirr dient in seiner Gesamtheit der Bewirtung der Hotelgäste; daher dürfte eine Zusammenfassung von Schüsseln, Tellern, Tassen, Gläsern etc. zu einem Festwert zulässig sein. Eine Erfassung der Hotelzimmereinrichtungen in den gleichen Festwert wäre jedoch nicht zu rechtfertigen, da diese einer anderen Funktion (Unterbringung der Hotelgäste) dienen; denkbar wäre jedoch ein weiterer Festwert. Der Grubenausbau in einem Bergwerk dient ebenso wie die Gerätschaften unter Tage dem unmittelbaren Kohleabbau, so dass auch hier eine Festwertbildung zulässig sein dürfte.

 

Tz. 68

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Wie jedoch bereits unter HdR-E, HGB § ...

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