Rn. 28

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Ist nach den Verhältnissen am BilSt davon auszugehen, dass der Verkäufer einer Zinsbegrenzungsvereinbarung aus seiner vertraglichen Verpflichtung in Anspruch genommen werden wird, hat er entsprechend der Vorgehensweise bei Optionen eine (Drohverlust-)Rückstellung zu passivieren (vgl. Häuselmann, BB 1990, S. 2149 (2153)).

Die Rückstellungshöhe ist am besten durch den Rückkaufswert (im Ergebnis: Glattstellung) der jeweiligen Zinsbegrenzungsvereinbarung beschrieben. Diese Berechnung der Rückstellung auf Glattstellungsbasis trägt dem Vorsichtsgedanken am besten Rechnung, da sie die jeweilige Marktpreisentwicklung (insbesondere die Volatilität der Zinsen) in die Bewertung mit einbezieht. Diese Vorgehensweise entspricht der bei den übrigen Stillhalterpositionen in Optionen und deckt sich mit IDW RS BFA 6 (2011) (vgl. Scharpf/Schaber (2018), S. 607).

Danach ist eine Rückstellung dann zu bilden, wenn der (Markt-)Wert der Zinsbegrenzungsvereinbarung am Abschlussstichtag höher als die bislang passivierte Prämie ist. Die Rückstellung ermittelt sich mithin als Differenz zwischen dem Buchwert der bereits passivierten Prämie und dem höheren Marktwert der Option zum BilSt. Damit wird für die Berechnung der Rückstellungshöhe der Betrag zugrunde gelegt, den der Bilanzierende zum BilSt für ein glattstellendes Gegengeschäft aufwenden müsste, mit dem er sich von seiner Stillhalterverpflichtung lösen könnte. Für diese Vorgehensweise spricht auch, dass Zinsbegrenzungsvereinbarungen nicht durch physische Lieferung eines Underlyings, sondern durch Leistung einer Ausgleichszahlung (cash settlement) erfüllt werden.

Nach den vorstehenden Grundsätzen sind auch verkaufte Collars einschließlich Zero Cost Collars zum BilSt abzubilden.

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