Rn. 19

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Die vereinfachte Kap.-Herabsetzung führt nicht zu einer Rückzahlung von gez. Kap., vielmehr wird das gez. Kap. herabgesetzt, um eingetretene Wertminderungen (Vermögensverluste) auszugleichen, sonst. Verluste zu decken oder Beträge in die Kap.-Rücklage einzustellen (vgl. § 229 Abs. 1 AktG).

Für die bilanzielle Behandlung der vereinfachten Kap.-Herabsetzung gilt:

- Im JA für das letzte vor der Beschl.-Fassung über die Kap.-Herabsetzung abgelaufene GJ können das gez. Kap. und die offenen Rücklagen in der Höhe ausgewiesen werden, in der sie nach der Kap.-Herabsetzung bestehen sollen, obwohl zum Wirksamwerden auch hier die Eintragung in das Handelsregister erforderlich ist. In diesem Fall beschließt die HV über die Feststellung des JA. Der Beschl. soll zugleich mit dem Beschl. über die Kap.-Herabsetzung gefasst werden (vgl. § 234 Abs. 1 und 2 AktG). Die Beschl. müssen innerhalb von drei Monaten eingetragen werden, sonst sind sie gem. § 234 Abs. 3 AktG nichtig. Zu beachten sind die Vorschriften über die beschränkte Einstellung von Beträgen aus der Kap.-Herabsetzung in die Kap.-Rücklage und die gesetzl. Rücklage (vgl. § 231 AktG), ferner die Verpflichtung zur Einstellung von Beträgen in die Kap.-Rücklage bei zu hoch angenommenen Verlusten (vgl. § 232 AktG) sowie das Ausschüttungsverbot für aus der Auflösung von Kap.- und Gewinnrücklagen bzw. aus der Kap.-Herabsetzung gewonnene Beträge (vgl. § 233 Abs. 3 AktG).
- Wird eine vereinfachte Kap.-Herabsetzung gleichzeitig mit einer Erhöhung des gez. Kap. beschlossen, kann auch die Kap.-Erhöhung in dem JA als vollzogen berücksichtigt werden. Die Beschl.-Fassung ist nur zulässig, wenn die neuen Aktien gezeichnet, keine Sacheinlagen festgesetzt sind und wenn auf jede Aktie die Einzahlung geleistet ist, die nach § 188 Abs. 2 AktG im Zeitpunkt der Anmeldung der Durchführung der Kap.-Erhöhung bewirkt sein muss (vgl. § 235 Abs. 1 AktG).

Auf die in § 236 AktG genannten Voraussetzungen für die Offenlegung des JA nach einer Kap.-Herabsetzung wird hingewiesen.

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