Rn. 87

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Für einheitlich bilanzierte überverzinsliche passivierte strukturierte Finanzinstrumente sind Rückstellungen entsprechend den handelsrechtlichen Grundsätzen zu bilden (vgl. ebenso Kuhn/Hachmeister (2015), Teil I, Rn. 298). Dies ist bspw. dann der Fall, wenn aufgrund der "Ausübung" des eingebetteten Derivats sich die Rendite so erhöht, dass diese über der marktüblichen Verzinsung liegt.

Die "Ausübung" des eingebetteten Derivats, und damit die Änderung der Konditionen während der Laufzeit zuungunsten des Emittenten, ist wie eine Neuemission in ein überverzinsliches Finanzinstrument zu behandeln.

Soweit dem Erwerber/Gläubiger zustehende Vergütungen erst bei Fälligkeit ausgezahlt werden, ist dem gestiegenen Rückzahlungswert durch Erhöhung der Verbindlichkeit Rechnung zu tragen (vgl. IDW RS HFA 22 (2015), Rn. 23).

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