Tz. 82

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Sollen einzelne VG zu einer Gruppe zusammengefasst werden, so hat zunächst eine Abgrenzung der relevanten VG unter Beachtung der vorgenannten Kriterien zu erfolgen. In einem zweiten Schritt ist sodann das Mengengerüst für die zu einer Gruppe zusammengefassten VG zu ermitteln.

§ 240 Abs. 4 schreibt als einzige zulässige Methode zur Ermittlung des Werts die gewogene Durchschnittsmethode vor, d. h., dass ein Durchschnittswert für die gleichartigen bzw. annähernd gleichartigen oder gleichwertigen Gegenstände bekannt oder leicht ermittelbar sein muss, soll die Gruppenbewertung tatsächlich zu einer Erleichterung führen. Obwohl dieses Kriterium des "bekannten Durchschnittswerts" in § 240 Abs. 4 nicht (explizit) erwähnt wird, ist es doch der Gruppenbewertung immanent (vgl. auch R 6.8 Abs. 4 EStR (2012)).

Soweit – bezogen auf die in einer Gruppe zusammengefassten VG – am Abschlussstichtag ein niedrigerer Börsen- oder Marktpreis bzw. niedrigerer beizulegender Wert zu verzeichnen ist, wäre dies im Lichte des NWP gemäß § 253 Abs. 3 Satz 5f. bzw. § 253 Abs. 4 – also in Gestalt der Vornahme einer außerplanmäßigen AfA – entsprechend zu würdigen (vgl. auch bereits ADS (1998), § 240, Rn. 136ff.).

Die Technik des gewogenen Durchschnitts beinhaltet damit gleichzeitig eine Einschränkung bezüglich der zu einer Gruppe zusammenfassbaren VG. Die Maßeinheiten, in denen die einzelnen VG mengenmäßig erfasst werden, müssen aggregierbar sein, d. h., es sind nur solche VG zusammenfassbar, die z. B. in Stückzahlen dimensioniert sind.

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