Rn. 58

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Wird ein fester Geldbetrag in Währungseinheiten geschuldet, bestimmt dieser i. d. R. den Erfüllungsbetrag der Verbindlichkeit (Geldsummenschuld). Etwas anderes gilt für Sachleistungs- oder Sachwertverpflichtungen sowie für Geldwertschulden. Unter einer Sachleistungs- oder Sachwertverpflichtung versteht man eine in Form von Sachwerten (Lieferung von VG oder Erbringung sonstiger Leistungen) zu erfüllende Verbindlichkeit. Geldwertverpflichtungen sind dagegen zwar in Geld zu erbringen. Ihre Höhe wird jedoch durch den Schuldzweck bestimmt, während die Festlegung eines fixen Nennbetrags fehlt (vgl. Palandt (2020), § 245 BGB, Rn. 15). So sind für Geldwertschulden die gleichen Grundsätze wie für Sachleistungs- und Sachwertverpflichtungen anzulegen, wenn sie etwa von Preisen bestimmter Güter bzw. Leistungen abhängen (so ggf. bei Schadensersatz- oder Wertersatzverbindlichkeiten) (vgl. ADS (1995), § 253, Rn. 118).

 

Rn. 59

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Müssen die zur Erfüllung einer Sachleistungsverpflichtung erforderlichen VG noch beschafft oder hergestellt werden, ist die Sachleistungsverpflichtung mit dem Betrag einzubuchen, den das UN im Zeitpunkt der Einbuchung für die Beschaffung oder Herstellung (einschließlich Transaktionskosten) aufwenden müsste. Dabei ist von den Vollkosten auszugehen (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 253 HGB, Rn. 54; HdJ, Abt. I/7 (2013), Rn. 543). Sind die zur Erfüllung der Verbindlichkeiten erforderlichen VG bereits vorhanden, ist die Sachleistungsverpflichtung mit dem fortgeführten Buchwert des zu übertragenden VG (zzgl. notwendiger Transaktionskosten) anzusetzen (vgl. ADS (1995), § 253, Rn. 123; IDW RS HFA 34 (2015), Rn. 24).

 

Rn. 60

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Übernimmt das UN VG mit der Verpflichtung, nach einer bestimmten Zeit VG gleicher Art, Menge und Güte zurückzugeben, und hat es die übernommenen VG in seiner Bilanz zu aktivieren (z. B. bei der Übertragung von UV i. R.e. Betriebspachtvertrags), sind diese mit den Wiederbeschaffungskosten im Zeitpunkt der Übernahme anzusetzen und es ist in gleicher Höhe eine Rückgabeverpflichtung einzubuchen (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 253 HGB, Rn. 55, m. w. N.).

 

Rn. 61

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Zum Ansatz einer Sachleistungsverpflichtung kann es darüber hinaus bei Tauschgeschäften kommen. Beim Tausch kann eine Sachleistungsverpflichtung entstehen, wenn ein UN eine Sachleistung noch schuldet, während der Vertragspartner die ihm obliegende Sachleistungsverpflichtung bereits erfüllt hat. Bei einer erfolgsneutralen Behandlung des Tauschs ist die Sachleistungsverpflichtung ebenso wie der erhaltene VG mit dem Buchwert des hinzugebenden VG zu bilanzieren. Wird der Tausch erfolgswirksam behandelt, erfolgt die Gewinnrealisierung mit Erfüllung der eigenen Sachleistungsverpflichtung. Die vom UN zu erbringende Sachleistungsverpflichtung ist dann ebenso wie der erhaltene VG mit dem Zeitwert der eigenen Leistung, wobei der Zeitwert der erhaltenen Leistung die Obergrenze bildet, anzusetzen (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 253 HGB, Rn. 54 sowie generell zu Bilanzierung eines Tauschs HdR-E, HGB § 255, Rn. 109ff.).

 
Praxis-Beispiel

Beispiel:

Sachverhalt:

I.R.e. Tauschgeschäfts beträgt der Zeitwert des erhaltenen VG 100, während der hinzugebende VG einen Buchwert von 80 und einen Zeitwert von 100 aufweist.

(1) Erfolgsneutraler Tausch:

Beim erfolgsneutralen Tausch ist die Sachleistungsverpflichtung ebenso wie der erhaltene VG mit dem Buchwert des hinzugebenden VG zu bilanzieren. Hieraus ergeben sich folgende Buchungssätze:

 
Erhaltener VG 80 an Sachleistungsverpflichtung 80
Sachleistungsverpflichtung 80 an Hinzugebender VG 80

(2) Erfolgswirksamer Tausch:

Beim erfolgswirksamen Tausch erfolgt die Gewinnrealisierung mit Erfüllung der eigenen Sachleistungsverpflichtung. Die vom UN zu erbringende Sachleistungsverpflichtung ist ebenso wie der erhaltene VG mit dem Zeitwert der eigenen Leistung anzusetzen, wobei der Zeitwert der erhaltenen Leistung die Obergrenze bildet. Hieraus ergeben sich folgende Buchungssätze:

 
Erhaltener VG 100 an Sachleistungsverpflichtung 100
Sachleistungsverpflichtung 100 an Hinzugebender VG 80
      Sonstiger Ertrag 20

Abwandlung:

Es gelten die Daten des Ausgangssachverhalts bis auf den Umstand, dass der Zeitwert des erhaltenen VG nicht mehr 100, sondern 90 beträgt. Hieraus ergeben sich keine Auswirkungen auf einen erfolgsneutralen Tausch, so dass die o. g. Buchungssätze auch hier gelten.

Die Buchungssätze bei einem erfolgswirksamen Tausch erfahren indes eine Änderung, da der Zeitwert der erhaltenen Leistung die Obergrenze bildet, und stellen sich nunmehr wie folgt dar:

 
Erhaltener VG 90 an Sachleistungsverpflichtung 90
Sachleistungsverpflichtung 90 an Hinzugebender VG 80
      Sonstiger Ertrag 10
 

Rn. 62

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Für die Folgebewertung sind insbesondere die Wertansätze für Sachleistungsverpflichtungen zu überprüfen, für die übergabebereite VG nicht vorhanden sind. Steigende Beschaffungskosten in der Folgezeit führen zu höheren ...

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