Rn. 4

Stand: EL 17 – ET: 10/2013

Die durch das HGB geregelten PersG sind die OHG und die KG. Für die OHG gelten die §§ 105 – 160 und für die KG ergänzend die §§ 161 – 177a.

 

Rn. 5

Stand: EL 17 – ET: 10/2013

Gemeinsame Merkmale der PersG sind der Betrieb eines Handelsgewerbes (§ 1 Abs. 2) und das Auftreten nach außen unter einer Firma. Betreibt die Gesellschaft kein Handelsgewerbe, bspw. Vermögensverwaltung, liegt eine OHG bzw. KG dennoch vor, wenn sie im HR eingetragen ist (§§ 105 Abs. 2 S. 1, 161). Keine PersG sind, obwohl sie im StR ebenso wie die OHG und die KG als ›PersG‹ klassifiziert werden, die GbR (vgl. §§ 705 ff. BGB) und die Bruchteilsgemeinschaft (vgl. §§ 741 ff. BGB). Die stille Gesellschaft (vgl. §§ 230 ff.), eine nach außen nicht erkennbare Innengesellschaft, ist ebenfalls keine PersG, auch nicht in der rein stl. Ausprägung der atypisch stillen Gesellschaft. Letztere qualifiziert sich stl. als PersG, wenn die Rechtsstellung des stillen Gesellschafters der eines Kommanditisten bei einer KG angenähert ist.

 

Rn. 6

Stand: EL 17 – ET: 10/2013

Wesentliches Merkmal der OHG ist die unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter für die Verbindl. der Gesellschaft. Die KG hat mindestens einen vollhaftenden Gesellschafter (Komplementär) und einen Gesellschafter mit einer auf die Einlage beschränkten Haftung (Kommanditist).

 

Rn. 7

Stand: EL 17 – ET: 10/2013

In vielen Fällen fungieren an der Stelle der vollhaftenden Gesellschafter eine oder mehrere KapG, deren unbeschränkte Haftung durch den Umfang ihres Vermögens begrenzt ist. Häufigste Ausprägung einer derartigen KapG & Co. ist die GmbH & Co. KG: Komplementär ist eine GmbH, Kommanditisten sind natürliche oder juristische Personen. Andere kapitalistische Rechtsformen des Komplementärs sind gelegentlich anzutreffen (z. B. AG und Stiftung). Nicht nur bei der KG, sondern auch bei der OHG kann der Gesellschafterkreis i. S. e. KapG & Co. zusammengesetzt sein, wenn die Vollhafterposition nicht mind. von einer natürlichen Person direkt oder indirekt eingenommen wird (vgl. § 264a Abs. 1).

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