Rn. 105

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Mit dem Kauf einer Verkaufsoption kann ein vorhandener Bestand an Basiswerten (z. B. Aktien) gegen Kursverluste gesichert werden (Protective Put). Fällt der aktuelle Marktpreis (Kurs) des Basiswerts unter den Basispreis, tritt insoweit kein Verlust ein, da der Basiswert auf jeden Fall mittels der Option zum Basispreis an den Stillhalter verkauft werden kann. Hierbei muss davon ausgegangen werden, dass die Option (gedanklich) ausgeübt wird (und anschließend deren Wert gleich null ist).

Ein Wertausgleich kommt dabei insoweit zustande, als die Veränderung des inneren Werts der Option die mit umgekehrtem Vorzeichen versehene Wertänderung des Grundgeschäfts kompensiert. Mithin ist in diesem Zusammenhang das gesicherte Risiko bei Optionen auf den inneren Wert der Option begrenzt. Insoweit ist IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 73, wonach die Zeitwertkomponente in den Saldierungsbereich eingezogen werden darf, in derartigen Fällen nicht einschlägig, weil dies ggf. zu nicht sachgerechten Ergebnissen i. S. d. § 254führt (vgl. mit Beispielen Scharpf, RdF 2014, S. 62 (63f.); Scharpf/Schaber (2018), S. 575ff.). Die Änderung des Zeitwerts ist i. d. R. dem nicht gesicherten Risiko zuzurechnen. Etwas anderes kann gelten, wenn eine gegenläufige Option gesichert wird (für eine Gegenüberstellung der bilanziellen Vorgehensweise vor und nach Inkrafttreten des sog. Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) vom 07.06.2015 (BGBl. I 2015, S. 1245ff.) – dargestellt anhand von Zahlenbeispielen auf der Grundlage von marktgerechten Prämien – vgl. Scharpf/Schaber (2018), S. 575, m.w.N).

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