Rn. 66

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Um den Adressaten darüber zu informieren, dass der vorliegende Abschluss nicht dem aufgestellten und ggf. geprüften Original entspricht, ist nach § 328 Abs. 2 Satz 1 in die Wiedergabe ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Dabei verlangt § 328 Abs. 2 Satz 1 ausdrücklich, dass dieser Hinweis "jeweils in einer Überschrift" gegeben werden muss.

 

Rn. 67

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Durch die Formvorschrift "in einer Überschrift" soll zweifellos sichergestellt werden, dass der Hinweis dem Adressaten auffällt und nicht etwa durch eine versteckte Platzierung entgeht. Fraglich ist jedoch, ob es angesichts des Wortes "jeweils" im Gesetzeswortlaut genügt, den Hinweis nicht in der Überschrift des JA, sondern lediglich in den Überschriften der betroffenen Teile (Bilanz, GuV, Anhang) zu platzieren (vgl. so ADS (2000), § 328, Rn. 89). Nach hier vertretener Ansicht erlaubt weder der Wortlaut noch der Zweck des § 328 Abs. 2 Satz 1 eine solche Auslegung. Der Adressat soll den Hinweis sofort erkennen und sich über die Abweichung von der Originalfassung bewusst sein, bevor er den Abschluss liest und ggf. Schlüsse aus ihm zieht (vgl. so schon Hütten (2000), S. 149). Dies kann jedoch nur durch einen Hinweis in der Überschrift des JA sichergestellt werden (vgl. dies ebenso fordernd Bonner HGB-Komm. (2022), § 328, Rn. 53). Hinweise in den Überschriften der modifizierten Bestandteile sind als zusätzliche Information nützlich. Allein vermögen sie es jedoch nicht, die Anforderung des § 328 Abs. 2 Satz 1 zu erfüllen. Solche auf die einzelnen Instrumente bezogenen Hinweise sind jedoch unerlässlich, wenn der Adressat bei elektronischen und interaktiven Berichterstattungsformen nur noch auf einzelne Instrumente zugreift bzw. zugreifen kann, da die Informationsgewährung im Internet zumeist nur in einer sog. integrierten Form erfolgt (vgl. Kajüter/Blaesing/Hannen, IRZ 2013, S. 199ff.).

 

Rn. 68

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

§ 328 Abs. 2 äußert sich nicht zum Wortlaut des Hinweises. Damit ist jede Formulierung zulässig, welche klarstellt, dass Modifikationen vorgenommen wurden. Die Art der Modifikation muss nicht verdeutlicht werden, allerdings darf der Hinweis diesbezüglich auch nicht irreführend sein. Zulässig sind daher

  • alle Hinweise, die allg. darüber informieren, dass der vorliegende Abschluss vom Original abweicht (z. B.: "Jahresabschluss (von der geprüften Version abweichende Darstellung)" oder "Jahresabschluss (modifizierte Fassung)");
  • die Art der Modifikation verdeutlichende Hinweise (z. B.: "Jahresabschluss (Kurzfassung)" oder "Zusammengefasster Jahresabschluss") lediglich dann, wenn sich die Modifikationen tatsächlich auf die bezeichneten Abweichungen beschränken. So dürfte es unzulässig sein, eine gegenüber dem Original zwar verkürzte, aber außerdem um Zusatzangaben erweiterte Fassung mit "Jahresabschluss (Kurzfassung)" zu überschreiben.
 

Rn. 69

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Wird nicht nur der JA modifiziert, indem z. B. nur die Bilanz und GuV, aber nicht der Anhang publiziert werden, sondern zudem die einzelnen publizierten Abschlussbestandteile, z. B. durch Zusammenfassung einzelner Posten in der Bilanz, so ist auch darauf explizit hinzuweisen (vgl. ähnlich KK-AktG (1991), § 328 HGB, Rn. 9).

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