Rn. 250

Stand: EL 11 – ET: 04/2011

Auch für die stille Gesellschaft haben sich bislang noch keine gefestigten Grundsätze hinsichtlich ihrer Abbildung im handelsrechtl. JA herausgebildet (vgl. Heymann, G. 2005, Rn. 15; Westerfelhaus, H. 1988, S. 1173). Für die Einlageleistung des stillen Gesellschafters ist in jedem Fall ein Passivposten anzusetzen. Eine erfolgswirksame Vereinnahmung kommt nicht in Betracht (vgl. Hense, H. H. 1990, S. 142, m. w. N.). Strittig ist hingegen, in welcher Form das Einlageguthaben in der Bilanz des Geschäftsinhabers abzubilden ist. Als Ausweis­alternativen werden ein obligatorischer Ausweis im FK (vgl. Groh, M. 1993, S. 1891 f., der in der Verpflichtung zur Rückzahlung der Einlageleistung eine betagte und als solche passivierungspflichtige Verbindl. erkennt), die Bildung eines Sonderpostens zwischen dem EK und den Rückstellungen (so z. B. Glade, A. 1995, § 266, Rn. 582; Knobbe-Keuk, B. 1993, S. 110; Westerfelhaus, H. 1988, S. 1177) oder auch eine Zurechnung zum EK oder FK in Abhängigkeit von der jeweiligen Ausgestaltung der stillen Gesellschaft favorisiert (vgl. ADS 1995, § 246, Rn. 91 ff.; Hoffmann/Lüdenbach 2010, § 246, Rn. 67; Knorr/Seidler 2010, § 272, Rn. 377 f.; Kozikowski/Schubert, in: Beck Bil-Komm. 2010, § 246, Rn. 233). Als Abgrenzungskriterien dienen im letzteren Fall etwa die Frage der Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters (vgl. Kozikowski/Schubert, in: Beck Bil-Komm. 2010, § 247, Rn. 233 f.) oder die Möglichkeit des stillen Gesellschafters, seine Einlage zurückzufordern bzw. als Insolvenzforderung geltend zu machen (vgl. ADS 1995, § 246, Rn. 91; Hense, H. H. 1990, S. 171 ff., der die Zurechnungsfrage zudem rechtsformspezifisch beantwortet wissen will). Seltener wird die Ausweisfrage von der allg. Einteilung in typische oder atypische stille Gesellschaften abhängig gemacht (vgl. z. B. Wahl, A. 1975, S. 172 f.; ähnlich Reusch, P. 1989, S. 2361).

 

Rn. 251

Stand: EL 11 – ET: 04/2011

Nach zutreffender Auffassung von Singhof (B. 2008, Rn. 185) kann es für den Ausweis der stillen Einlage als EK oder FK in der Bilanz des Geschäftsinhabers nur darauf ankommen, ob diese die an den materiellen EK-Begriff geknüpften Voraussetzungen der Verlustbeteiligung, Nachrangigkeit und Dauerhaftigkeit der Kap.-Überlassung erfüllt. Da eine Gesellschaft aus einer stillen Beteiligung ›kaum anders verpflichtet (wird, d. Verf.) als aus Genußrechtskapital‹ (Groh, M. 1993, S. 1891), liegt es nahe, die vom HFA in der Stellungnahme 1/1994 geforderten Tatbestandsvoraussetzungen für eine Qualifikation von Genussrechts-Kap. als bilanzielles EK (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 232 ff.) sinngemäß auf das Rechtsinstitut der stillen Einlage zu übertragen (so auch Kozikowski/Schubert, in: Beck Bil-Komm. 2010, § 246, Rn. 233). Dabei sollte die Voraussetzung der längerfristigen Kap.-Überlassung auch hier i. S. e. ursprünglichen Mindestüberlassungsdauer von fünf Jahren und einer stichtagsbezogenen Mindestrestlaufzeit von zwei Jahren ausgelegt werden (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 240 f.).

 

Rn. 252

Stand: EL 11 – ET: 04/2011

Als Ausweisort für stille Einlagen mit EK-Charakter empfiehlt sich die Einfügung eines Sonderpostens nach dem gez. Kap., nach den Gewinnrücklagen oder als letzter Posten der EK-Gruppe (vgl. auch Singhof, B. 2008, Rn. 185; vgl. zu den Berichtspflichten im Anh. sinngemäß HdR-E, HGB § 272, Rn. 233 und HdR-E, HGB § 272, Rn. 242). Weist die stille Einlage FK-Charakter auf, ist ein Ausweis unter den Verbindl. geboten. In Betracht kommt insbes. der Posten ›Sonst. Verbindl.‹. Handelt es sich bei dem stillen Gesellschafter um ein UN, mit dem eine Verbundbeziehung bzw. ein Beteiligungsverhältnis besteht, hat der Ausweis in dem entspr. Posten C. 6. oder C. 7. des handelsrechtl. Gliederungsschemas gem. § 266 Abs. 3 zu erfolgen, sofern nicht die Mitzugehörigkeit zu diesen Posten vermerkt wird. Bei GmbH kann sich darüber hinaus aus der Vorschrift des § 42 Abs. 3 GmbHG die Pflicht zu einer besonderen Kenntlichmachung der Rückzahlungsverpflichtung ergeben (vgl. Hense, H. H. 1990, S. 175).

 

Rn. 253

Stand: EL 11 – ET: 04/2011

vorläufig frei

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