Rn. 215

Stand: EL 11 – ET: 04/2011

Verbindl. mit vertraglich vereinbartem Rangrücktritt sind weiterhin im JA auszuweisen (vgl. Kozikowski/Schubert, in: Beck Bil-Komm. 2010, § 247, Rn. 232; Weber, K. 1992, S. 526, jeweils m. w. N.; BFH-Urt. v. 30.03.1993, BStBl. II 1993, S. 502 ff.; a. A. Schulze-Osterloh 2006, § 42 GmbHG, Rn. 281). Eine erfolgswirksame Ausbuchung der Schuld würde dem Sinn und Zweck der Rangrücktrittsvereinbarung zuwiderlaufen, da der Gläubiger keinen Zuschuss leisten will, sondern die Verbindl. als solche – wenn auch mit geändertem Inhalt – fortbestehen soll. Diese Behandlung kollidiert nicht mit dem Passivierungsverbot für Schulden, die nur aus künftigen Gewinnen zu tilgen sind (vgl. BFH-Beschl. v. 10.11.1980, BStBl. II 1981, S. 169; BFH-Beschl. v. 10.10.1985, BStBl. II 1986, S. 68; ADS 1995, § 246, Rn. 59). Ihre Nichtbilanzierung gründet sich auf die am BilSt fehlende wirtschaftliche Verursachung. Sie belasten nicht das am Stichtag vorhandene Nettovermögen, sondern ausschließlich künftige Nettovermögenszuwächse. Das trifft auf Verbindl. mit Rangrücktrittsvereinbarung nicht zu. Sie stellen eine Belastung des gegenwärtigen Vermögens dar, da sie nicht nur aus künftigen Gewinnen, sondern aus dem die sonst. Verbindl. übersteigenden Vermögen zu bedienen sind. Von ihrer Passivierung könnte nur abgesehen werden, wenn die Verpflichtung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt werden muss (vgl. BFH-Urt. v. 30.03.1993, BStBl. II 1993, S. 502). Davon kann zumindest bei Fortführung der UN-Tätigkeit solange nicht ausgegangen werden, wie der Gläubiger nicht endgültig auf seine Forderung verzichtet hat. Für die StB ergibt sich aus § 5 Abs. 2a EStG nichts anderes, solange in der Rücktrittsvereinbarung die Rückzahlung des Darlehens nicht allein von künftigen Einnahmen oder ­Gewinnen des Schuldners abhängig gemacht wird, sondern eine Tilgung auch aus einem Liquidationsüberschuss oder sonstigem freiem Vermögen in Betracht kommt (vgl. BFH-Urt. v. 10.11.2005, BStBl. II 2006, S. 618).

 

Rn. 216

Stand: EL 11 – ET: 04/2011

Aus den vorstehenden Erwägungen verbietet sich auch die Einbeziehung von Verbindl. mit Rangrücktritt in das bilanzielle EK oder ihr Ausweis in einem besonderen Posten zwischen EK und FK (so Peters, K. 1988, S. 692, m. w. N.; vgl. zur Begr. der Gegenauffassung HdR-E, HGB § 272, Rn. 188 f.). Im Hinblick auf die Forderung des § 264 Abs. 2 erscheint allerdings eine besondere Kenntlichmachung der mit einer Rangrücktrittsvereinbarung versehenen Darlehen geboten, sei es durch einen Ausgliederungsvermerk bei den betr. Bilanzposten oder durch eine entspr. Angabe im Anh. (vgl. auch Fleck, H.-J. 1988, S. 119 f.; Küffner, P. 1993, S. 181 f.). Einer Unterscheidung zwischen subordinierten Verbindl. gegenüber Gesellschaftern und Dritten bedarf es nicht (vgl. Häuselmann, H. 1993, S. 1555).

 

Rn. 217-219

Stand: EL 11 – ET: 04/2011

vorläufig frei

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