Rn. 126

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Grds. lassen sich folgende Bewertungsmethoden unterscheiden:

(1) Bewertungsmethoden zur Wertverteilung im Zeitablauf (= Abschreibungsmethoden);
(2) Bewertungsmethoden zur Wertermittlung für einen Kreis von Bewertungsobjekten

(vgl. Beck-HdR, B 161 (2011), Rn. 62; Bonner HGB-Komm. (2011), § 252, Rn. 243ff.; Beck Bil-Komm. (2020), § 252 HGB, Rn. 56ff.).

 

Rn. 127

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Bewertungsmethoden, deren Beibehaltung § 252 Abs. 1 Nr. 6 verlangt, sind unstreitig die Abschreibungsmethoden, auch wenn sie nicht gesondert aufgeführt sind (vgl. Kupsch, DB 1987, S. 1101 (1102); HB-RP (1995), § 252 HGB, Rn. 59; Forster, in: FS v. Wysocki (1985), S. 29 (36f.); Hafner, WPg 1985, S. 593 (595f.)). Diese Bewertungsmethoden beziehen sich, soweit sie den planmäßigen Abschreibungen zuzurechnen sind, auf das abnutzbare AV (vgl. NWB HGB-Komm. (2021), § 252, Rn. 213). Bei jedem einzelnen Bewertungsobjekt wird die Wertermittlung in mindestens zwei aufeinander folgenden Perioden nach demselben Verfahren, z. B. linear oder degressiv, vollzogen. Möglich ist auch, die degressive Wertermittlung so lange beizubehalten, bis ein (methodisch) vorgegebenes Kriterium erfüllt ist (z. B. Jahresabschreibung bei degressiver Abschreibung ≤ Jahresabschreibung bei linearer Restwertabschreibung; vgl. auch IDW RS HFA 38 (2011), Rn. 12). Bewertungsmethoden liegen aber auch den außerplanmäßigen Abschreibungen zugrunde, die hinsichtlich des gesamten Vermögens nach Maßgabe von § 253 Abs. 3 und 4 anzuwenden sind. Diese setzen die Ermittlung von Wertminderungen zum BilSt voraus. Im UV zählt hierzu insbesondere auch die Ermittlung des beizulegenden Werts (u. a. auf mark-to-model-Basis) gemäß § 253 Abs. 4 Satz 2.

 

Rn. 128

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Unabhängig vom Zeitablauf findet eine methodische Bewertung dann statt, wenn die Bewertung von mindestens zwei Objekten, z. B. zwei Erzeugnissen, Forderungen, Rohstoffen, nach demselben Verfahren erfolgt oder wenn diese wenigstens für eine solche Bewertung in Frage kommen (vgl. Forster, in: FS v. Wysocki (1985), S. 29 (36f.)). Hierbei ist insbesondere die Ermittlung der AHK im AV und UV gemäß § 255 Abs. 1f. zu nennen. Bspw. können die HK für die unfertigen/fertigen Erzeugnisse auf Basis der handelsrechtlichen Unter- oder Obergrenze ermittelt werden (vgl. § 255 Abs. 2), d. h. unter Berücksichtigung auch der Gemeinkosten, die sich auf die allg. Verwaltung, die sozialen Einrichtungen des Betriebs und soziale Leistungen sowie die betriebliche Altersversorgung beziehen (vgl. z. B. Beck Bil-Komm. (2020), § 252 HGB, Rn. 56). Bewertungsmethoden umfassen auch die Wertfindung beim beizulegenden Zeitwert gemäß § 255 Abs. 4, insbesondere dann, wenn kein aktiver Markt besteht, anhand dessen sich der Marktpreis ermitteln lässt. Dann fordert das Gesetz explizit, den beizulegenden Zeitwert "mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden" zu bestimmen, die selbstredend der Bewertungs-(methoden-)stetigkeit gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 6 unterliegen. Ähnliches dürfte für die Ermittlung des beizulegenden Werts gemäß § 253 Abs. 3f. gelten. Weitere Beispiele für Bewertungsmethoden sind die Bewertungsvereinfachungsverfahren nach § 256, die ebenfalls stetig anzuwenden sind (vgl. Bonner HGB-Komm. (2011), § 252, Rn. 244) oder auch die Ermittlung von Entwicklungskosten, die nach § 248 Abs. 2 i. V. m. § 255 Abs. 2f. zur Bewertung aktivierter selbst geschaffener immaterieller VG des AV benötigt werden.

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