Rn. 2

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Gemäß § 327a kann die Erleichterung bezüglich der Offenlegungsfrist von solchen KapG – sowie diesen nach § 264a gleichgestellten PersG – in Anspruch genommen werden, die ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG zugelassene Schuldtitel i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 WpHG mit einer bestimmten Mindeststückelung begeben.

Ein organisierter Markt nach § 2 Abs. 11 WpHG ist definiert als ein im "Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betriebenes oder verwaltetes, durch staatliche Stellen genehmigtes, geregeltes und überwachtes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von dort zum Handel zugelassenen Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nichtdiskretionären Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt oder das Zusammenbringen fördert, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt." In Deutschland qualifiziert sich der regulierte Markt gemäß der §§ 32ff. BörsG, nicht jedoch der sog. Freiverkehr, als organisierter Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG.

§ 327a hat keine Bedeutung, wenn ausschließlich Kap.-Märkte in Drittländern, also nicht in einem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR, in Anspruch genommen werden. Der Grund hierfür ist, dass in diesem Fall bereits die Verkürzung der Offenlegungsfrist auf vier Monate nach § 325 Abs. 4 nicht in Betracht kommt (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 83ff.). Werden hingegen sowohl im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR als auch in einem Drittland Schuldtitel begeben, so ist § 327a zu beachten.

Schuldtitel i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 WpHG sind Schuldverschreibungen (v.a. Inhaber- und Orderschuldverschreibungen), Genuss- und Optionsscheine sowie Zertifikate, die diese Schuldtitel vertreten. Sie müssen eine Mindeststückelung von 100.000 EUR aufweisen, d. h., die kleinste handelbare Einheit der Schuldtitel darf 100.000 EUR nicht übersteigen. Lauten die Schuldtitel auf eine andere Währung, so gilt dies ebenso für den am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert der anderen Währung. Zu dem zur Umrechnung der Fremdwährung zu verwendenden Wechselkurs macht das Gesetz keine Vorgaben. Hierfür bietet sich der Devisenkassamittelkurs nach § 256a an (vgl. zur Frage, ob zur Inanspruchnahme der Erleichterung die Erfüllung der Voraussetzungen zum Abschlussstichtag oder im Offenlegungszeitraum entscheidend ist, HdR-E, HGB § 325, Rn. 87).

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