Rn. 14

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Gemeinsam ist allen Factoring-Transaktionen, dass sie den Verkauf und die Abtretung der übertragenen Leistungsforderungen umfassen. Nach der Form der Abtretung werden jedoch folgende Arten des Factoring unterschieden:

aa) Offenes und stilles Factoring

 

Rn. 15

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Beim offenen Factoring zeigt der Factoring-Kunde die Abtretung seiner Leistungsforderungen an den Factor seinen Kunden (Debitoren) an. Dies erfolgt entweder durch entsprechende Schreiben an die Kunden über die Zusammenarbeit mit dem Factor, durch Hinweise auf den Rechnungen o. Ä. Die Notifikation hat zur Folge, dass der Debitor gemäß § 407 Abs. 1 BGB mit schuldbefreiender Wirkung nur noch unmittelbar an den Factor zahlen kann.

 

Rn. 16

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Beim stillen Factoring wird dem Kunden (Debitor) dagegen nicht mitgeteilt, dass die gegen ihn gerichtete Leistungsforderung abgetreten wurde. Er zahlt somit weiterhin schuldbefreiend an den Factoring-Kunden, welcher die Zahlung treuhänderisch entgegennimmt und an den Factor weiterleitet (vgl. auch Bonner HGB-Komm. (2014), § 246, Rn. 246). Das stille Verfahren findet man wegen der aus der Nicht-Offenlegung der Abtretung resultierenden Risiken für den Factor üblicherweise nur bei unechten Factoring-Verhältnissen.

bb) Mischformen

 

Rn. 17

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Als Mischform zwischen dem offenen und stillen Factoring soll hier nur das sog. halboffene Factoring genannt werden, bei dem zwar dem Debitor die Zusammenarbeit zwischen dem Factoring-Kunden und dem Factor mitgeteilt und auf den Rechnungen des Factoring-Kunden ein Zahlstellenvermerk (Konto des Factors) angegeben wird, der Hinweis auf die Abtretung der Forderung an den Factor jedoch unterbleibt. Rechtlich bleibt es in diesen Fällen dabei, dass der Debitor mit schuldbefreiender Wirkung auch an den Factoring-Kunden zahlen kann. In der rechtlichen Konsequenz gleichen alle Mischformen letztlich mehr oder weniger dem stillen Factoring.

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