Rn. 44

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Erfolgt nach den oben erläuterten Prinzipien (vgl. HdR-E, Kap. 6, Rn. 27ff.) eine Zurechnung des Leasingobjekts zum Leasinggeber, so hat dieser den Leasinggegenstand in seiner Bilanz auszuweisen und zu bewerten. Fällt der Leasinggeber unter die Definition eines Finanzdienstleistungsinstituts nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 KWG, so ist für den Ausweis des Leasingobjekts konkretisierend das Formblatt 1 der RechKredV zu beachten; danach ist ein Ausweis innerhalb des gesonderten Postens Nr. 10a "Leasingvermögen" vorzunehmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge