Rn. 14

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Wird das Recht aus der Option nicht wahrgenommen, muss der Buchwert des Optionsrechts auf Käuferseite ergebniswirksam ausgebucht werden (vgl. IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 23). Da es sich um den Abgang eines VG handelt, liegt i. d. R. ein "sonstiger betrieblicher Aufwand" vor.

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