Rn. 147

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Die steuerlichen AfA-Regelungen gehen durchgehend typisierend vor. Für Gebäude ist gemäß § 7 Abs. 4f. EStG – je nach Nutzung und Zuordnung zum BV oder PV – von einer typisierten ND von 25–50 Jahren auszugehen. Für neu angeschaffte oder hergestellte Gebäude kommt nur die lineare AfA in Betracht (vgl. § 7 Abs. 4 EStG). Für neue Gebäude des BV, die nicht Wohnzwecken dienen, ist eine typisierte ND von 33,3 Jahren, im Übrigen von 50 Jahren zugrunde zu legen. Handelsrechtlich ist demgegenüber die betriebsgewöhnliche ND nach vernünftigem kaufmännischen Ermessen maßgebend. Die betriebsgewöhnliche wird regelmäßig nicht der steuerlich typisierten ND entsprechen, eine handelsrechtliche Anlehnung an die steuerlich typisierte ND ist gleichwohl nicht ausgeschlossen. Abweichungspotenzial resultiert auch aus der vom IDW handelsrechtlich für zulässig befundenen komponentenweisen AfA (vgl. IDW RH HFA 1.016 (2009)); HdR-E, Kap. 3, Rn. 301ff.). Darüber hinaus kann die AfA-Bemessungsgrundlage insbesondere dann abweichen, wenn einseitige steuerliche Subventions- oder Billigkeitswahlrechte, wie etwa § 6b EStG, R 6.6 EStR (2012), in Anspruch genommen werden, die handelsrechtlich nicht nachvollzogen werden dürfen oder duale Wahlrechte abweichend ausgeübt werden können, wie etwa im Fall der Abbildung von Investitionszuschüssen (vgl. auch HdR-E, Kap. 3, Rn. 232ff., 261f.).

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