Rn. 1

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Diese Vorschrift ist durch Art. 5 Nr. 4 des sog. Bilanzkontrollgesetzes (BilKoG) vom 15.12.2004 (BGBl. I 2004, S. 3408ff.) eingefügt und schließlich durch Art. 11 Nr. 2 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 16.07.2007 (BGBl. I 2007, S. 1330ff.) an die §§ 32ff. BörsG angepasst worden. Eine redaktionelle Anpassung erfolgte durch Art. 1 Nr. 29 des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12.12.2019 (BGBl. I 2019, S. 2637ff.). Dadurch wird ebenso wie in § 342b Abs. 3 Satz 2 (vgl. dazu BeckOK-HGB (2021), § 342b, Rn. 23) und § 107 Abs. 3 Satz 2 WpHG der Vorrang der aktienrechtlichen Sonderprüfung vor der Enforcement-Prüfung geregelt. Das Enforcement-Verfahren dient der Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit von UN-Abschlüssen. Dazu wurde ein privatwirtschaftliches Gremium, die DPR (vgl. §§ 342bff.), geschaffen, welches die von den UN erstellten Abschlüsse stichprobenartig und bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten prüft. Allein für den Fall, dass ein UN eine Kooperation mit diesem Gremium verweigert, wird die BaFin eingeschaltet. Ihr stehen kontrastierend zu dem privatrechtlichen Gremium auch hoheitliche Mittel zur Durchsetzung dieser Überprüfungspflicht zu.

 

Rn. 2

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Zeitnah nach Vorlage des RefE (vgl. BMF/BMJV (2020)) wurde am 16.12.2020 der RegE eines sog. Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) veröffentlicht (vgl. BT-Drs. 19/26966; sodann BT-Drs. 19/29879). Hintergrund dieses Gesetzesentwurfs war der sog. Wirecard-Skandal, der in Deutschland im Frühjahr/Sommer 2020 bekannt wurde. Um das verloren gegangene Vertrauen am Kap.-Markt bzw. bei den dortigen Akteuren und auch in der Öffentlichkeit wiederherzustellen, hat die Bundesregierung rasches Handeln angekündigt: So wurden zur Sicherstellung der Richtigkeit der RL-Unterlagen von UN mit dem FISG vom 03.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 1534ff.) die Bilanzkontrolle gestärkt und die AP weiter reguliert; auch die Aufsichtsstrukturen ebenso wie die Befugnisse der BaFin wurden umfassend ausgeweitet. I.d.S. wird das bisherige zweistufige Enforcement-Verfahren (DPR und BaFin) abgeschafft und ab 01.01.2022 allein und ausschließlich bei der BaFin konzentriert.

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