Tz. 1

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

§ 239 konkretisiert die in § 238 aufgeführte Verpflichtung zum Führen von Handelsbüchern sowie sonstigen Aufzeichnungen, indem er deren äußere Form regelt (vgl. Staub: HGB (2021), § 239, Rn. 1). Für Einzelkaufleute ist dabei die Befreiungsvorschrift aus § 241a zu beachten, nach deren Satz 1 "Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 600.000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 60.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen", von der Anwendung des § 239 befreit werden, wobei dies gemäß Satz 2 der Norm auch im Falle einer Neugründung eintritt, wenn die genannten Werte am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden. Im besonderen Fokus dieses Beitrags stehen die Anforderungen des § 239 an eine Buchführung, welche unter Einsatz von Informationstechnologie (IT) geführt wird. Dabei wird u. a. auch auf die Verlautbarungen des IDW, genauer die durch den Fachausschuss für Informationstechnologie (FAIT) verabschiedete Stellungnahme zur RL "Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung bei Einsatz von Informationstechnologie" (IDW RS FAIT 1 (2002)) referenziert, welche – zusammen mit dem Prüfungsstandard IDW PS 330 (2002) – die Stellungnahme der Vorgängerinstitution FAMA "Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung bei computergestützten Verfahren und deren Prüfung" (vgl. FAMA 1/1987, WPg 1988, S. 1ff.) ersetzt hat.

Da die Vorschrift des § 239 inhaltlich weitgehend mit der Regelung aus § 146 AO übereinstimmt und folglich bei der Auslegung beider Vorschriften eine große Übereinstimmung besteht, kann für Zwecke ihrer Interpretation auch auf die Auslegung durch die Rspr. sowie die entsprechende steuerrechtliche Literatur zurückgegriffen werden. Insbesondere sind hierbei für den (Regel-)Fall einer EDV-gestützten Buchführung die von der Finanzverwaltung veröffentlichten Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) zu beachten.

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