Rn. 3

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

§ 318 Abs. 1 Satz 1 legt als Grundsatz fest, dass die Gesellschafter des prüfungspflichtigen UN den AP wählen. Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber den Anteilseignern als den risikotragenden Eigentümern das größte Interesse an der Durchführung und dem Ergebnis der Pflichtprüfung zugebilligt (vgl. Kerth, J. 1987, S. 342). Durch die Pflichtprüfung sollen die Rechte der Anteilseigner auf Teilhabe am Ergebnis und auf Rechenschaft der UN-Leitung gesichert werden. Dies ist besonders dann von Bedeutung, wenn die Anteilseigner – wie im Falle der AG oder KGaA – die RL ansonsten weder beeinflussen noch kontrollieren können.

Der in § 318 Abs. 1 verwendete Singular ›Abschlußprüfer‹ schließt nicht aus, dass mehrere AP gewählt werden. Die Prüfung des EA bzw. KA durch mehrere Prüfer ist also – wie bereits nach der Vorgängerregelung des § 163 Abs. 1 Satz 1 AktG 1965 – zulässig (vgl. BT-Drucks. 10/4268, S. 117).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge