Rn. 1

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Das PublG unterwirft bestimmte UN besonderen RL-Vorschriften. Eine Bestimmung des Begriffs "UN" fehlt wie im HGB (vgl. Petersen/Zwirner, DB 2008, S. 481ff.; indes auch Küting, BFuP 2015, S. 21 (28ff.)). In § 3 PublG wird jedoch eine positive wie auch negative Abgrenzung nach der Rechtsform vorgenommen. Für den Einzelkaufmann wird durch § 1 Abs. 5 PublG klargestellt, dass alle von ihm oder für ihn auf seine Rechnung durch einen Vertreter betriebenen Handelsgeschäfte ein UN i. S. d. PublG darstellen, auch wenn sie unter verschiedenen Firmen betrieben werden und der allg. Sprachgebrauch darunter mehrere "UN" verstehen würde. Es muss sich aber um persönliche ("Einzelkaufmanns"-)Handelsgeschäfte handeln, nicht um Beteiligungen, bspw. an PersG oder KapG, inkl. stiller Beteiligungen an der Handelsgesellschaft eines anderen Einzelkaufmanns, einer PersG oder einer KapG. Unabhängig von Größenmerkmalen haben kap.-marktorientierte UN, die nach § 3 PublG in dessen Geltungsbereich fallen, nach den Vorschriften des PublG Rechnung zu legen (vgl. § 1 Abs. 3 PublG).

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